Verwerfung des Wiedereinsetzungsgesuchs nach rechtskräftiger Sachentscheidung (§349 StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte beantragte beim BGH Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Beiordnung eines Fachanwalts und eines Dolmetschers. Streitpunkt war, ob ein mit § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfener Revisionsbeschluss aufgehoben werden kann. Der Senat verwirft das Wiedereinsetzungsgesuch als unzulässig, weil die Sachentscheidung das Verfahren rechtskräftig beendet; die Folgeanträge werden ebenfalls abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen; Beiordnung und Dolmetscherantrag abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn das Verfahren durch eine Sachentscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO rechtskräftig beendet ist.
Außerhalb der in § 356a StPO vorgesehenen Ausnahmefälle und der Wiederaufnahme (§§ 359 ff. StPO) schließt die Sachentscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO einen nachträglichen Eingriff in den rechtskräftigen Prozessabschluss aus.
Gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO keine Beschwerde statthaft.
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO und die Hinzuziehung eines Dolmetschers nach § 187 Abs. 1 GVG sind für offensichtlich unzulässige Eingaben nach Rechtskraft nicht geboten.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Itzehoe, 28. März 2023, Az: 6 Ks 315 Js 18952/22
Tenor
1. Der Antrag des Verurteilten vom 24. Oktober 2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.
2. Die weiteren Anträge des Verurteilten auf Beiordnung eines Verteidigers sowie eines Dolmetschers werden abgelehnt.
Gründe
Das Landgericht Itzehoe hat den Rechtsbehelfsführer am 28. März 2023 wegen Mordes in zwei Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass seine Schuld besonders schwer wiegt. Die gegen dieses Judikat gerichtete Revision des Verurteilten hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Mit einem an den Bundesgerichtshof gerichteten, handschriftlich verfassten Schreiben vom 24. Oktober 2025 hat der Verurteilte nunmehr die „Zurücksetzung in den vorherigen Stand“ sowie die „Beiordnung eines Fachanwalts und eines Dolmetschers“ beantragt.
1. Das Wiedereinsetzungsgesuch (§§ 44 ff. StPO) des Verurteilten hat keinen Erfolg. Denn eine Wiedereinsetzung in den Stand vor dem Verwerfungsbeschluss des Senats ist generell nicht möglich. Die Sachentscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO beendet das Verfahren rechtskräftig. Außerhalb des Rechtsbehelfs aus § 356a StPO – ein solcher Antrag ist dem Schreiben des Verurteilten aber auch nach Auslegung (§ 300 StPO) nicht zu entnehmen; er wäre gleichfalls erfolglos – und der Wiederaufnahme (§§ 359 ff. StPO) scheidet ein nachträglicher Eingriff in den durch eine Sachentscheidung herbeigeführten rechtskräftigen Prozessabschluss aus (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 17. September 2025 – 3 StR 216/25 Rn. 4 mwN).
2. Eine ausdrückliche Beschwerde hat der Verurteilte nicht erhoben; eine solche wäre auch nicht statthaft. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht beschwerdefähig (BGH, Beschluss vom 25. September 2025 – 4 StR 208/25 Rn. 5).
3. Auch die weiteren Anträge des Verurteilten auf Beiordnung eines „Fachanwalts“ und eines Dolmetschers bleiben ohne Erfolg. Für die zwei Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beim Bundesgerichtshof angebrachten und offensichtlich unzulässigen Gesuche des Verurteilten ist weder die Mitwirkung eines Verteidigers im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO geboten, noch die Heranziehung eines Dolmetschers im Sinne des § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG erforderlich.
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