Revision: Schuldspruch wegen Handeltreiben mit Cannabis (KCanG) geändert; Einziehung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der BGH änderte in der Revision den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis (KCanG) in Tateinheit mit Besitz kleiner Betäubungsmittel begangen hat, hob den Strafausspruch im Umfang auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Maßgeblich war die Anwendung des Lex mitior nach Inkrafttreten des KCanG. Die angeordnete Einziehung von Wertersatz aus einem früheren Strafbefehl bleibt bestehen.
Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Schuldspruch wegen Handeltreiben auf Cannabis nach KCanG abgeändert, Strafausspruch im Umfang aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; Einziehung des Wertersatzes bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Ändert eine nachträgliche Gesetzesänderung die Strafdrohung zugunsten des Beschuldigten, ist die mildere Regelung nach § 2 Abs. 3 StGB auch im Revisionsverfahren zu beachten; dies kann zu einer Änderung des Schuldspruchs nach §§ 354, 354a StPO führen.
Bezieht sich eine Handelstätigkeit auf Cannabis, das unter eine neue speziellere Regelung fällt, ist der Tatbestand entsprechend der neuen Rechtslage einzuordnen, wenn diese zu milderen Rechtsfolgen führt.
Die in § 265 Abs. 1 StPO enthaltene Beschränkung steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, wenn der Angeklagte sich nicht wirksamer hätte verteidigen können.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Anwendung der milderen gesetzlichen Strafvorschrift ein niedrigeres Strafmaß festgesetzt worden wäre, ist der auf der früheren Rechtslage beruhende Strafausspruch aufzuheben; Feststellungen können jedoch gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben.
Eine zuvor durch Strafbefehl angeordnete Einziehung von Wertersatz nach § 55 Abs. 2 StGB bleibt auch nach Änderung des Schuldspruchs aufrecht, sofern sich aus der Entscheidung keine Erledigung der Einziehungsanordnung ergibt und eine neue einheitliche Einziehungsanordnung nach § 74 StGB nicht in Betracht kommt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Chemnitz, 25. März 2024, Az: 1 KLs 810 Js 31332/23
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 25. März 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln schuldig ist, und dahin ergänzt, dass die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Freiberg vom 13. Dezember 2023 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen aufrechterhalten bleibt, sowie im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung von drei Geldstrafen aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung eines Tatmittels angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf eine Verfahrensbeanstandung und die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Verfahrensrüge bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt.
2. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur, weil sich die Handelstätigkeit des Angeklagten auf Marihuana und damit auf Cannabis im Sinne von § 1 Nr. 8 des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes (KCanG, BGBl. I 2024 Nr. 109) bezog, das den Umgang mit zum Konsum bestimmten Cannabis nunmehr abschließend regelt. Da sich die hier in Betracht kommenden Strafdrohungen von § 34 Abs. 4 KCanG in jedem Fall als milder erweisen, als diejenigen des vom Landgericht in Bedacht zu nehmenden § 30a Abs. 2 und 3 BtMG, hat der Senat dies nach § 2 Abs. 3 StGB auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Dies führt entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO zur Änderung des Schuldspruchs insoweit. Tateinheitlich hat der Angeklagte kleine Mengen von Ecstasy und Methamphetamin besessen (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG); seine Handelstätigkeit bezog sich nicht auf diese Betäubungsmittel. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
3. Die aus dem Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG zugemessene Strafe kann keinen Bestand haben; der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung von § 34 Abs. 4 KCanG, gegebenenfalls auch unter Annahme eines minder schweren Falls, auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte. Die Aufhebung der Einzelstrafe entzieht auch der Gesamtstrafe die Grundlage. Die Feststellungen sind von der durch die Gesetzesänderung bedingten Aufhebung nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
4. Zu der vorgenommenen Ergänzung des Tenors des landgerichtlichen Urteils hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
Nach § 55 Abs. 2 StGB ist bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung die vom Amtsgericht Freiberg im Strafbefehl vom 13. Dezember 2023 angeordnete Einziehung von Wertersatz in Höhe von 250,33 Euro aufrechtzuerhalten. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Einziehungsanordnung – etwa durch Beitreibung des Geldbetrags – erledigt haben könnte, bietet das Urteil nicht (vgl. UA S. 5). Ebenso wenig kommt eine neue einheitliche Einziehungsanordnung mit der nach § 74 StGB getroffenen in Betracht.
Dem schließt sich der Senat an.
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