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BGH·5 StR 369/25·24.09.2025

Revision gegen Urteil des LG Berlin I verworfen; nachträgliche Verfahrensrüge unzulässig

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I wurde vom BGH als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Eine im Schriftsatz vom 15. Juli 2025 erhobene Verfahrensrüge wurde als verspätet unzulässig (§ 354 Abs. 1 S. 1 StPO) zurückgewiesen. Ein anschließender Berichtigungsbeschluss korrigierte ein offensichtliches Schreibversehen im Tenor.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin I als unbegründet verworfen; nachträgliche Verfahrensrüge als verspätet unzulässig, Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Nach Ablauf der gesetzten Revisionsbegründungsfrist sind nachträglich erhobene Verfahrensrügen unzulässig (verspätet) gemäß § 354 Abs. 1 Satz 1 StPO.

3

Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

4

Offensichtliche Schreibversehen in der Entscheidungsformel können durch einen Berichtigungsbeschluss berichtigt werden.

Relevante Normen
§ 354 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 25. März 2025, Az: 530 Ks 1/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist im Schriftsatz vom 15. Juli 2025 erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, da verspätet (§ 354 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gericke Mosbacher Köhler

Resch von Häfen

Sonstlt

Berichtigungsbeschluss vom 9. Oktober 2025

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 24. September 2025 wird dahin geändert, dass es in der Entscheidungsformel „Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. März 2025“ statt „Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. April 2025“ heißt.

Gründe

Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen.

Cirener Gericke Köhler

Resch von Häfen