Wiedereinsetzung als gegenstandslos erklärt nach wirksamer Zurücknahme der Revision
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte nach Ablauf der Revisionsfrist Revision ein und beantragte Wiedereinsetzung. Das Revisionsgericht gewährte Wiedereinsetzung, nachdem die Akten eingegangen waren; zuvor hatte der Angeklagte jedoch gegenüber dem Landgericht seine Revision wirksam zurückgenommen. Der Senatsbeschluss vom 1. August 2023 wurde deshalb gegenstandslos erklärt. Die Kostenentscheidung obliegt dem Landgericht (§ 473 Abs.1 S.1 StPO).
Ausgang: Senatsbeschluss zur Wiedereinsetzung als gegenstandslos erklärt; Kostenentscheidung dem Landgericht zugewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision vor Erlass einer Wiedereinsetzungsentscheidung wirksam gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht zurückgenommen, macht dies eine nachfolgende Gewährung der Wiedereinsetzung durch das Revisionsgericht gegenstandslos.
Die wirksame Zurücknahme eines Rechtsmittels gegenüber dem Gericht, bei dem sie erklärt wurde, beendet das schwebende Rechtsmittelverfahren und beseitigt den gegenständlichen Entscheidungsbedarf des Revisionsgerichts.
Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nicht voraus, dass das Revisionsgericht anschließend noch über bereits erledigte Rechtsbehelfswirkungen entscheiden darf; eine solche Entscheidung ist entbehrlich, wenn das Rechtsmittel zuvor wirksam zurückgenommen wurde.
Über die Kosten des (gegenstandslos gewordenen) Revisionsverfahrens entscheidet das erstinstanzliche Gericht gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, nicht der Bundesgerichtshof.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 28. April 2023, Az: 622 KLs 14/20
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 1. August 2023, mit dem er dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. April 2023 gewährt hat, ist gegenstandslos.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen hat der Angeklagte am 8. Mai 2023 - mithin nach Ablauf der Frist des § 341 Abs. 1 StPO am 5. Mai 2023 - Revision eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionseinlegungsfrist beantragt. Nachdem die Akten am 31. Juli 2023 beim Bundesgerichtshof eingegangen waren, hat der Senat dem Angeklagten am 1. August 2023 die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Allerdings hatte der Angeklagte die Revision bereits am 28. Juli 2023 wirksam gegenüber dem Landgericht zurückgenommen. Der Senatsbeschluss vom 1. August 2023 ist damit gegenstandslos.
Für die Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ist das Landgericht zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1958 - 1 StR 485/58, BGHSt 12, 217, 219; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 464 Rn. 13).
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