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BGH·5 StR 368/24·28.08.2024

BGH: Wirkung des KCanG auf Schuldspruch und Strafausspruch bei Cannabisdelikten

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrecht (Revision/Strafzumessung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte ein Urteil wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; die Revision hatte in Teilen Erfolg. Der Senat berücksichtigte das am 27.03.2024 in Kraft getretene KCanG und passte den Wortlaut des Schuldspruchs an. In den betroffenen Cannabisfällen hob der BGH den Strafausspruch und den Gesamtstrafenausspruch auf und verwies zur neuerlichen Strafzumessung an eine andere Kammer; die übrige Revision blieb unbegründet.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch angepasst; Strafausspruch in den Cannabisfällen und der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben, Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei revisionsrechtlicher Kontrolle ist eine nachträgliche gesetzliche Strafmilderung zu berücksichtigen; die Rechtskraft des Schuldspruchs steht dieser Berücksichtigung nicht entgegen (§ 2 Abs. 3 StGB iVm § 354a StPO).

2

Ändert eine nachträgliche Gesetzesänderung lediglich die Strafdrohung, kann das Revisionsgericht den Wortlaut des Schuldspruchs so abändern, dass die nun maßgeblichen Vorschriften ersichtlich sind.

3

Kommt infolge der Anwendung milderer Strafrahmen ein niedrigeres Strafmaß in Betracht, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Strafzumessung; die Feststellungen bleiben hiervon unberührt (§ 337 Abs. 1 StPO).

4

Eine nachträgliche Strafrahmenmilderung ändert nicht notwendigerweise den Tatbestand; sie führt primär zu einer Neubewertung der Strafzumessung, nicht zu einem Freispruch.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 2 Abs. 3 StGB iVm § 354a StPO§ 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO§ BtMG§ KCanG§ 337 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 14. Februar 2024, Az: 5 KLs 16/23

vorgehend BGH, 20. Juni 2023, Az: 5 StR 47/23, Beschluss

vorgehend LG Bremen, 28. Juli 2022, Az: 9 KLs 341 Js 78080/20

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 14. Februar 2024

a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen schuldig ist,

b) im Strafausspruch in den Fällen 1, 4 und 5 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. In den Fällen 1, 4 und 5 bezog sich das Handeltreiben des Angeklagten auf 8, 5 und 1 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von 8,1 bis 10,15 Prozent. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils führt zu der durch das Inkrafttreten des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 109) erforderlich gewordenen Neufassung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs in den betreffenden Fällen sowie des Gesamtstrafenausspruchs.

3

Obwohl der Schuldspruch des angefochtenen Urteils aufgrund des Beschlusses des Senats vom 20. Juni 2023 (5 StR 47/23) rechtskräftig geworden war, ist die nachträgliche Gesetzesänderung gemäß § 2 Abs. 3 StGB iVm § 354a StPO bei der revisionsrechtlichen Kontrolle zu berücksichtigen, denn die Rechtskraft des Schuldspruchs schränkt die Neubestimmung der Strafe in keiner Hinsicht ein. Wenn durch eine nachträgliche Gesetzesänderung der Tatbestand der angewendeten Vorschrift nicht verändert, sondern nur die Strafdrohung gemildert worden ist, hat das Revisionsgericht dies daher zu berücksichtigen. So verhält es sich hier, weil die vom Landgericht der Strafzumessung zugrunde gelegten Vorschriften des BtMG für Cannabis durch jene des KCanG ersetzt wurden, die für alle hier in Betracht kommenden Tatbestände jeweils mildere Strafrahmen vorsehen. Der Senat hat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO den Wortlaut des Schuldspruchs so geändert, dass darin klar zum Ausdruck kommt, auf welche Gesetze sich der Strafausspruch jetzt gründet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24, NStZ-RR 2024, 216).

4

2. Der Senat kann in den betreffenden Fällen nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung der Strafrahmen des KCanG eine niedrigere Strafe gegen den Angeklagten verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Wegfall der Einzelstrafen in diesen Fällen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Die zugehörigen Feststellungen werden hiervon nicht berührt.

Cirener Gericke Köhler von Häfen RiBGH Prof. Dr. Wernerist im Urlaubund kann nichtunterschreiben.Cirener