Revision verworfen: Strafzumessung und pauschale Bewertung von Verletzungsabsicht
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet. Streitpunkt war die pauschale strafschärfende Bewertung einer Verletzungsabsicht durch das Tatgericht. Der Senat hält diese Vorgehensweise für rechtsfehlerhaft, sieht jedoch keine Auswirkungen auf die Strafhöhe und bestätigt deshalb das Urteil. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; Kosten und Auslagen dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die strafschärfende Berücksichtigung einer Tötungsabsicht verletzt nicht grundsätzlich das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB); ihre Bedeutung für die Strafhöhe ist jedoch im Rahmen einer fallbezogenen Gesamtbetrachtung zu bestimmen.
Bei der Strafzumessung hat das Tatgericht eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und gegenläufig wirkende strafmildernde Umstände zu berücksichtigen; eine pauschale strafschärfende Wertung ohne Auseinandersetzung ist rechtsfehlerhaft.
Ein Rechtsfehler in der Begründung der Strafzumessung führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler zu einer höheren Strafe geführt hat.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 10. Januar 2025, Az: 604 Ks 9/24
vorgehend BGH, 16. Juli 2024, Az: 5 StR 255/24, Beschluss
vorgehend LG Hamburg, 5. Dezember 2023, Az: 602 Ks 7/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat pauschal strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte in Verletzungsabsicht handelte. Dies ist rechtsfehlerhaft. Zwar hat der Bundesgerichtshof für den – hier nicht gegebenen – Fall eines Handelns in Tötungsabsicht entschieden, dass deren strafschärfende Berücksichtigung jedenfalls nicht grundsätzlich gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB) verstößt. Selbst bei einer festgestellten Tötungsabsicht kann die Frage, ob hierin ein die Strafhöhe beeinflussender, bestimmender Strafschärfungsgrund zu sehen ist, aber nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Tatgericht, das gehalten ist, gegenläufig wirkende strafmildernde Umstände im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 – 2 StR 150/15 Rn. 28, BGHSt 63, 54; Beschluss vom 3. Januar 2024 – 5 StR 449/23 Rn. 16). Eine hierauf bezogene Gesamtbetrachtung hat das Landgericht nicht vorgenommen. Angesichts der Vielzahl weiterer gewichtiger Strafschärfungsgründe, auf die sich das Landgericht gestützt hat, vermag der Senat jedoch auszuschließen, dass es bei Außerachtlassung des genannten Gesichtspunkts eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
Cirener Gericke Mosbacher
von Häfen Werner