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BGH·5 StR 366/22·11.10.2022

Revision des Angeklagten gegen Urteil des LG Leipzig als unbegründet verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Dem Revisionsführer werden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt. Der Senat stellte zugleich fest, dass teilweise Beanstandungen als Sachrüge zu prüfen sind, weshalb die Revision nicht als unzulässig verworfen wurde.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Leipzig als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Angeklagten ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keine Rechtsverletzung ergibt, die zu einer zuungunsten des Angeklagten erfolgten Entscheidung geführt hat.

2

Die Feststellung, dass Beanstandungen als Sachrüge zu prüfen sind, schließt eine verwurfende Entscheidung wegen Unzulässigkeit aus; die Sache ist in der Sache zu prüfen, soweit rügenfähige Angriffsgrundlagen vorgetragen sind.

3

Die Kosten des Rechtsmittels hat derjenige zu tragen, dessen Revision verworfen wird, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

4

Die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Revision ist getrennt von der Entscheidung über deren Begründetheit zu treffen; eine begründete Sachrüge kann Prüfungspflicht des Revisionsgerichts auslösen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Leipzig, 18. Mai 2022, Az: 2 KLs 435 Js 59895/19 jug

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Den Ausführungen des Revisionsführers sind auch Beanstandungen zu entnehmen, die auf die Sachrüge zu prüfen sind, weshalb der Senat die Revision nicht als unzulässig verworfen hat.

Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen