Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung; Inbegriffsrüge unbegründet
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.01.2023 wird vom BGH als unbegründet verworfen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Streitfrage war, ob die Nachprüfung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab und ob eine Inbegriffsrüge nach § 261 StPO gerechtfertigt ist. Der Senat befand, dass kein revisionsrechtfertigender Fehler vorliegt und das Landgericht sich mit der angeführten Aussage eines Nichtrevidenten auseinandergesetzt hat.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Inbegriffsrüge unbegründet; Kostentragung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers ergibt, der die Revision rechtfertigt.
Eine Inbegriffsrüge nach § 261 StPO ist unbegründet, wenn der Revisionsvortrag nicht substantiiert darlegt, dass ein entscheidungserhebliches Beweismittel vom Tatgericht außer Acht gelassen oder nicht gewürdigt worden ist.
Bei der Prüfung einer Inbegriffsrüge ist maßgeblich, ob sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass sich das Tatgericht mit dem vorgetragenen Umstand auseinandergesetzt hat.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem Unterlegenen aufzuerlegen, wenn die Revision verworfen wird und keine anderweitigen rechtfertigenden Umstände ersichtlich sind.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 10. Januar 2023, Az: 530 Ks 6/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) bemerkt der Senat ergänzend:
Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Entgegen dem Revisionsvortrag hat sich das Landgericht mit der Angabe des Nichtrevidenten Ho. , die Wohnung des Opfers vor Abgabe des letzten Schusses verlassen zu haben, im Urteil auseinandergesetzt (UA S. 32).
Cirener Gericke Mosbacher Köhler Resch