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BGH·5 StR 363/24·24.09.2024

Revision: Schuldspruch auf Handeltreiben mit Cannabis nach KCanG geändert, Strafausspruch aufgehoben

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrecht (Revision)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Das rechtsfehlerfrei festgestellte Handeltreiben betraf 40 kg Marihuana und fällt unter das seitdem geltende Konsumcannabisgesetz (KCanG). Wegen der milderen Neuregelung (lex mitior) änderte der Senat den Schuldspruch entsprechend und hob den Strafausspruch auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen; die Feststellungen bleiben bestehen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch auf Handeltreiben mit Cannabis geändert, Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer durch das Gesetz milder ausgestalteten Neuregelung ist diese (lex mitior) bei Revisionsentscheidungen zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 3 StGB).

2

Fällt eine Tat nunmehr abschließend unter ein spezielles Gesetz, ist die rechtliche Bewertung und damit ggf. der Schuldspruch nach den Vorschriften dieses Gesetzes vorzunehmen.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung ändern, wenn die Feststellungen tragfähig sind; kann es nicht ausschließen, dass das erstinstanzliche Gericht bei anderer rechtlicher Bewertung eine niedrigere Strafe verhängt hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen (§§ 353, 354, 354a StPO).

4

Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist nicht ausgeschlossen, wenn sich der Angeklagte dadurch nicht in seiner Verteidigungsposition wirksamer hätte verteidigen können (§ 265 StPO greift dann nicht).

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG§ 2 Abs. 3 StGB§ 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO§ 265 StPO§ 29a Abs. 1 BtMG

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 21. März 2024, Az: 636 KLs 2/24

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. März 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist, und im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von der zwei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten, und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur, weil sich das rechtsfehlerfrei festgestellte Handeltreiben des Angeklagten auf 40 Kilogramm Marihuana bezog. Da der Umgang mit Konsumcannabis nunmehr abschließend im Konsumcannabisgesetz (KCanG) geregelt ist, ist die Handlung des Angeklagten allein nach § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG zu bewerten. Dies hat der Senat bei der Revisionsentscheidung nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen, weil sich die Neuregelung im Konsumcannabisgesetz hier als milder erweist. Denn das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht, während § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren androht. Der Senat hat den Schuldspruch daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO geändert. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

3

2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei der Anwendung des Konsumcannabisgesetzes zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre. Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Die Kompensationsentscheidung wird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.

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