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BGH·5 StR 36/24·27.02.2024

Revision verworfen; Tagessatzhöhe auf 1 Euro festgesetzt

StrafrechtStrafzumessungRevisionsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden (10.10.2023) ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, setzt jedoch auf Antrag des Generalbundesanwalts die Tagessatzhöhe auf 1 Euro. Eine weitergehende Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Tagessatzhöhe auf 1 Euro festgesetzt; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Revisionsnachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Festsetzung der Tagessatzhöhe gehört zu den strafzumessungsrelevanten Entscheidungen und kann im Revisionsverfahren überprüft und angepasst werden.

3

Das Revisionsgericht kann das Urteil mit Maßgabe verwerfen, soweit eine berichtigende Festsetzung einzelner Urteilsinhalte zur Herstellung einer rechtlich einwandfreien Entscheidung geboten ist.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, sofern keine abweichende Kostenentscheidung geboten ist.

Vorinstanzen

vorgehend LG Dresden, 10. Oktober 2023, Az: 17 KLs 421 Js 47302/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Oktober 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Tagessatzhöhe auf 1 Euro festgesetzt wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner