Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung bei angeblichem Widerspruch polizeilicher Angaben
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Chemnitz ein; der BGH verwirft sie als unbegründet, weil keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegen. Eine Verfahrensrüge, wonach die Strafkammer einen Widerspruch zwischen polizeilichen Angaben und Zeugenaussage nicht berücksichtigt habe, trifft nicht zu. Polizeiliche Angaben zählen nur, soweit die Zeugin in der Hauptverhandlung entsprechende Erklärungen abgab; eine Aufklärungsrüge zum Inhalt dieser Angaben wurde nicht erhoben.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Chemnitz als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine revisionsrechtfertigende Rechtsverletzung zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei der Beweiswürdigung sind nur die in der Hauptverhandlung von der Zeugin tatsächlich gemachten Erklärungen zu berücksichtigen; das bloße Vorhalten polizeilicher Angaben macht deren Inhalt nicht zum Bewertungsgegenstand.
Eine Rüge, die auf einen Widerspruch zwischen polizeilichen Angaben und der Zeugenaussage abstellt, ist nur dann substantiiert, wenn der behauptete Widerspruch aus dem Verfahrens- bzw. Revisionsvorbringen bzw. dem Verhandlungs- und Urteilsprotokoll eindeutig hervorgeht.
Eine Aufklärungsrüge gegen das Nichterforschen oder Nichtaufklären des Inhalts polizeilicher Angaben ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und in der gebotenen Form erhoben wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Chemnitz, 6. Februar 2025, Az: 1 Ks 210 Js 46531/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 6. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der Angeklagte mit einer Verfahrensrüge geltend macht, im Urteil habe sich die Strafkammer nicht damit auseinandergesetzt, dass polizeiliche Angaben einer Zeugin zum blutigen Zustand der Hände des Angeklagten am Abend nach der Tat in Widerspruch zu ihrer Aussage in der Hauptverhandlung sowie zu in Augenschein genommenen Lichtbildern stünden, hat dies auch deshalb keinen Erfolg, weil dem Vortrag ein solcher Widerspruch zwischen den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gewordenen Beweismitteln nicht zu entnehmen ist. Denn zur Einführung der polizeilichen Angaben in die Hauptverhandlung ergibt sich aus dem Rügevorbringen lediglich, dass diese der Zeugin dort vorgehalten wurden. Der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden konnte insoweit nur, was die Zeugin auf diesen Vorhalt hin erklärt hat (BGH, Beschluss vom 8. Januar 1991 – 1 StR 704/90, StV 1991, 197). Ausweislich des Revisionsvorbringens hat die Zeugin in der Hauptverhandlung in Abrede gestellt, sich bei der Polizei zum Zustand der Hände des Angeklagten abweichend geäußert zu haben. Eine Aufklärungsrüge zum Inhalt ihrer polizeilichen Angaben ist nicht erhoben.
Cirener Gericke Köhler
Resch Werner