Berücksichtigung strafschärfender Gesichtspunkte sowohl beim besonders schweren Fall der Nötigung als auch bei der Strafzumessung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte gegen seine Verurteilung wegen Nötigung Revision ein; der BGH hob den Strafausspruch auf. Das Landgericht hatte einen besonders schweren Fall nach § 240 Abs. 4 StGB festgestellt und dieselben strafschärfenden Merkmale zugleich bei der Einzelstrafzumessung voll gewichtet. Der BGH rügte die unzulässige Doppelverwertung und das Fehlen einer eigenständigen Begründung der Strafzumessung; die Feststellungen blieben bestehen, die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.
Ausgang: Revision des Angeklagten mit Aufhebung des Strafausspruchs wegen rechtsfehlerhafter Strafzumessung teilweise stattgegeben; verbleibende Revision verworfen, Rückverweisung zur neuer Entscheidung.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Annahme eines besonders schweren Falls nach § 240 Abs. 4 Satz 1 StGB dürfen strafschärfende Umstände, die zur Einordnung in diesen Fall geführt haben, nicht in der Einzelstrafzumessung erneut mit vollem Gewicht zum Nachteil des Täters verwertet werden.
Die Strafzumessung erfordert eine eigenständige, im engeren Sinn abgegrenzte Begründung; fehlt eine solche Begründung, liegt darin ein Rechtsfehler, der den Strafausspruch aufheben kann.
Die sachrügegestützte Revision kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn aus der Urteilsbegründung nicht ersichtlich ist, dass das Gericht die strafschärfenden Merkmale rechtlich zutreffend gewichtet und eine Doppelverwertung vermieden hat.
Werden lediglich die Strafzumessungseinwendungen gerügt und die Feststellungen sind rechtsfehlerfrei, können diese gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben und die Sache im Umfang der Aufhebung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Leipzig, 18. März 2024, Az: 17 KLs 851 Js 31015/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. März 2024 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge dringt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
Das Landgericht hat aufgrund der zahlreichen, auch einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, der Tatbegehung unter Verwendung von Messern und einer „Scheinwaffe“ sowie der andauernden seelischen Beeinträchtigung des Geschädigten infolge der Tat einen unbenannten besonders schweren Fall der Nötigung angenommen und die Strafe daher dem Strafrahmen des § 240 Abs. 4 Satz 1 StGB entnommen. Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat es die Strafe ‚unter nochmaliger umfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände‘ bestimmt.
Das ist rechtsfehlerhaft gewesen, denn das Landgericht hat strafschärfende Gesichtspunkte, die es in ihrem Schweregrad als Regelbeispielen gleichwertig angesehen hat, nicht mit ihrem vollen Gewicht zum Nachteil des Angeklagten bei der Strafzumessung berücksichtigen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 5 StR 151/21, Rn. 4), wovon hier jedoch mangels einer eigenständigen Begründung der Strafzumessung im engeren Sinn ausgegangen werden muss. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei rechtlich zutreffender Beurteilung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Dem vermag sich der Senat nicht zu verschließen.
3. Die Sache bedarf daher im Aufhebungsumfang neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind rechtsfehlerfrei und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
| Cirener | Köhler | Werner | |||
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