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BGH·5 StR 358/22·29.03.2023

BGH: Revisionen zu Betrug verworfen; Berichtigung von Einziehung und Urteilsformel

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensdelikte (Betrug)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Itzehoe als unbegründet, weil keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler vorliegen. Zugleich berichtigt der Senat die Urteilsformel: W. ist wegen versuchten Betrugs zu verurteilen; bei Wi. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen und die Tatbezeichnung korrigiert. Die Berichtigungen betreffen die Höhe des Einziehungsbetrags und die Nichtaufnahme der Bezeichnung „gewerbsmäßig“ in die Urteilsformel.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; Urteilsformel und Einziehungsbetrag in Teilbereichen berichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.

2

Das Revisionsgericht kann die Urteilsformel berichtigen, soweit sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass eine Tat nur als Versuch und nicht als vollendet zu werten ist.

3

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist nach dem tatsächlich ermittelten Vorteil bzw. den ersparten Aufwendungen zu bemessen und kann vom Revisionsgericht bei fehlerhafter Berechnung korrigiert werden.

4

Die Bezeichnung einer Tat als „gewerbsmäßig“ (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen.

Relevante Normen
§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Itzehoe, 2. November 2021, Az: 2 KLs 303 Js 17549/19

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten D. C. gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 2. November 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2. Die Revision der Angeklagten W. wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass sie wegen versuchten Betruges verurteilt ist.

3. Die Revision der Angeklagten Wi. wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.826,59 Euro angeordnet wird; es wird klargestellt, dass sie wegen Betruges in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Betrug und versuchtem Betrug, verurteilt ist.

4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat ausweislich der Urteilsgründe rechtlich zutreffend angenommen, dass sich die Angeklagte W. wegen eines versuchten und nicht wegen eines vollendeten Betruges strafbar gemacht hat. Der Senat berichtigt die Urteilsformel entsprechend.

2

Die Angeklagte Wi. betreffend bedarf der Einziehungsausspruch der Korrektur. Anders als vom Landgericht angenommen hat sie sich durch die Tat 8 der Urteilsgründe Aufwendungen in Höhe von lediglich 741,96 statt 809,72 Euro erspart, sodass der Einziehungsbetrag entsprechend herabzusetzen war. Zudem hat der Senat die Urteilsformel berichtigt, weil – was das Landgericht hinsichtlich der übrigen Angeklagten beachtet hat – die Bezeichnung der Tat als „gewerbsmäßig“ im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2015 – 3 StR 102/15, NStZ-RR 2016, 12, 14).

CirenerMosbacherWerner
GerickeKöhler