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BGH·5 StR 358/18·24.09.2018

Vergewaltigung: Erfordernis einer eigenhändigen Verwirklichung bei Mittäterschaft

StrafrechtSexualstrafrechtMittäterschaftAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Vergewaltigung; ein Mitangeklagter vollzog den Beischlaf, der Angeklagte hielt das Opfer fest. Zentrale Frage war, ob das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB eine eigenhändige Tatbegehung verlangt. Der BGH bestätigt, dass seit der Neufassung 2016 das 'vollziehen lassen' ausreicht, sodass die Verurteilung zu Recht erfolgte.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Verurteilung wegen Vergewaltigung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach der Neufassung des § 177 StGB (2016) erfordert das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB keine eigenhändige Verwirklichung; es genügt, dass der Täter den Beischlaf mit dem Opfer 'vollziehen lässt'.

2

Der Tatbestand erfasst auch sexuelle Handlungen, die das Opfer an einem Dritten vornimmt; damit wird das Tatbild über eigenhändige sexuelle Handlungen hinaus erweitert.

3

Hält ein Täter das Opfer fest, um einem Mittäter den Beischlaf zu ermöglichen, kann er als Mittäter wegen Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB strafbar sein.

4

Die Gesetzesänderung von 2016 stellt den früheren Rechtszustand wieder her, wonach tatbestandsmäßiges Verhalten auf eine Handlung beschränkt sein kann, die einem Dritten den Beischlaf ermöglicht.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 177 Abs 6 S 2 Nr 1 StGB vom 04.11.2016§ 177 Abs 2 S 2 Nr 1 StGB vom 13.11.1998§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 28. März 2018, Az: 2 Ss 69/18

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat zu Recht (auch) die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht. Zwar hat nur der nicht revidierende Mitangeklagte den Beischlaf mit der Geschädigten vollzogen, während der Angeklagte diese zur Ermöglichung der Vergewaltigung festhielt. Seit der Neufassung des § 177 StGB durch das 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) genügt es aber, dass der Täter den Beischlaf mit dem Opfer „vollziehen lässt“. Durch diese Erweiterung des Tatbestandes sollten - „zusätzlich“ zu den schon bisher unter Strafe gestellten sexuellen Handlungen des Täters selbst (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. April 1999 - 4 StR 3/99, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Mittäter 1) - der Beischlaf oder ähnliche sexuelle Handlungen erfasst werden, die „das Opfer an einem Dritten ... vornimmt“ (vgl. BT-Drucks. 18/9097, S. 28). Trotz der sprachlichen Ungenauigkeit folgt daraus, dass anders als nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF das Regelbeispiel der Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB nach dem Willen des Gesetzgebers keine eigenhändige Verwirklichung voraussetzt. Es genügt, wenn - wie hier - ein Mittäter den Beischlaf mit dem Opfer vollzieht (vgl. MüKo-StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 177 Rn. 144; BeckOK-StGB/Ziegler, Stand 1. Januar 2018, § 177 Rn. 48; Burhoff StRR 2017, Heft 4, S. 6, 8; so schon zum früheren Recht NK-Frommel, StGB, 5. Aufl., § 177 Rn. 61, 120; aA - jedoch jeweils ohne erkennbare Auseinandersetzung mit der geänderten Gesetzeslage - Fischer, StGB, 65. Aufl., § 177 Rn. 156, SK-StGB/Wolters/Noltenius, 9. Aufl., § 177 Rn. 96). Der Gesetzgeber hat mit dieser Änderung in der Sache den gemäß § 177 StGB in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) geltenden Rechtszustand wiederhergestellt, wonach sich das für eine Vergewaltigung erforderliche tatbestandsmäßige Verhalten auf eine Handlung beschränken konnte (wie etwa hier auf eine Nötigung durch Gewalt), die einem anderen den Beischlaf ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1977 - 1 StR 273/77, BGHSt 27, 205, 206).

Sander König RiBGH Dr. Berger isturlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert. Sander Mosbacher RiBGH Köhler isturlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert. Sander