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BGH·5 StR 357/22·22.11.2022

Revisionen in einem großen Betäubungsmittelverfahren: Teilweiser Teilerfolg und Einziehungsanpassung

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtEinziehungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen bandenmäßigen Handeltreibens und Einziehungsentscheidungen ein. Kernfragen betrafen die Tragfähigkeit einzelner Schuldsprüche und die Höhe der Einziehung von Taterträgen. Der BGH verwirft die Revisionen überwiegend als unbegründet, nimmt jedoch einen Schuldspruch gegen C. in einem Fall zurück und reduziert die Einziehung auf 7.775 Euro. Die Änderungen erfolgen zur Vermeidung von Vollstreckungs- und Bewertungsunsicherheiten bzw. weil die Gesamtstrafe unberührt bleibt.

Ausgang: Revisionen überwiegend unbegründet verworfen; Rücknahme eines Schuldspruchs gegen C. und Reduzierung der Einziehung auf 7.775 Euro

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schuldspruch wegen konkreten bandenmäßigen Handeltreibens setzt feststellbare individuelle Tathandlungen voraus; die bloße allgemeine Einbindung in eine Organisationsstruktur reicht für eine Verurteilung in einem einzelnen Fall nicht aus.

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Ist eine Einzeltat Teil eines uneigentlichen Organisationsdelikts und fehlen konkrete Einzeltathandlungen, tritt keine Tatmehrheit ein und der betreffende Einzelfall ist nicht gesondert zu verurteilen.

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Eine Änderung der rechtlichen Einordnung einzelner Taten führt nicht automatisch zu einer Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe, wenn bei zutreffender Einordnung die Gesamtstrafe voraussichtlich unverändert geblieben wäre.

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Das Revisionsgericht kann zur Vermeidung von Vollstreckungsunsicherheiten gemäß § 354 Abs. 1 StPO unklare Anordnungen zur Einziehung berichtigen, insbesondere bereits beschlagnahmte Bargeldbeträge auf den Einziehungsbetrag anzurechnen.

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Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision kann es nicht unbillig sein, dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 73, 73c StGB§ 354 Abs. 1 StPO§ 357 Satz 1 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 30. November 2021, Az: 513 KLs 11/20

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. November 2021 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

a) bezüglich des Angeklagten C. der Schuldspruch wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Fall 43 nebst der dafür festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe entfällt,

b) die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Angeklagten V. und C. , auch soweit es den Angeklagten B. betrifft, auf 7.775 Euro festgesetzt wird; diese haften insoweit als Gesamtschuldner.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den Angeklagten V. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Munition und wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, den Angeklagten C. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Munition, wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten, den Angeklagten K. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie den Angeklagten S. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revisionen der Angeklagten V. und C. erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und sind im Übrigen – wie die Revisionen der Angeklagten K. und S. – im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

2

Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

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1. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten C. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Fall 43 wird von den Feststellungen nicht getragen. Diese belegen keine über seine allgemeine Einbindung in die Organisation und Aufrechterhaltung des Kokainlieferdienstes hinausgehende konkrete Tathandlung. Die Tat ist damit Teil des ausgeurteilten uneigentlichen Organisationsdelikts und steht dazu nicht in Tatmehrheit (vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. Mai 2013 – 2 StR 555/12; Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03). Dies führt zum Wegfall des Schuldspruchs für diesen Fall und der dafür festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe. Der Senat schließt angesichts weiterer Freiheitsstrafen von einmal sechs Jahren und fünf Monaten und vierzehnmal drei Jahren aus, dass die Gesamtfreiheitsstrafe bei rechtlich zutreffender Einordnung dieses Falls niedriger ausgefallen wäre, zumal die Änderung der Konkurrenzverhältnisse den Schuldumfang hier nicht verringert.

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2. Soweit das Landgericht bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) tenoriert hat, die bei dem Angeklagten C. eingezogenen Bargeldbeträge seien „von dem Wertersatzbetrag in Abzug zu bringen“, nimmt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO diesen Abzug in Höhe von 4.940 Euro selbst vor, um Unklarheiten bei der Vollstreckung zu vermeiden. Dies führt für die Angeklagten V. , C. und – gemäß § 357 Satz 1 StPO – für den nichtrevidierenden Mitangeklagten B. zu einer Reduzierung der gegen alle drei angeordneten (gesamtschuldnerischen) Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.715 Euro auf 7.775 Euro. Auswirkungen auf die gegen weitere Angeklagte getroffenen Einziehungsentscheidungen hat dies nicht.

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3. Der jeweils nur geringfügige Erfolg der Revisionen der Angeklagten C. und V. lässt es nicht unbillig erscheinen, sie mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

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4. Zur Abfassung der Urteilsgründe bemerkt der Senat, dass der Umfang der Beweiswürdigung angesichts teils umfassender, teils weitgehender Geständnisse der Angeklagten, die sich gegenseitig stützen, auch deutlich kürzer hätte ausfallen können.

GerickeKöhlerWerner
Mosbachervon Häfen