Beweiswürdigung im Strafverfahren: Nachteilige Würdigung später Einlassung des Angeklagten und Anforderungen an die Urteilsgründe
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Potsdam wurden als unbegründet verworfen. Streitpunkt war, ob das Tatgericht zu Unrecht nachteilige Schlüsse aus späten Einlassungen zog und ob umfassende Ausführungen (u. a. zu Mantrailing) das Urteil erschüttern. Der BGH hält die Verurteilung für tragfähig, weil sie auf einer Vielzahl unabhängiger, schwer belastender Umstände beruht, und betont, dass Urteilsgründe die maßgeblichen Gesichtspunkte klar hervorzuheben haben.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Potsdam als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht darf nachteilige Schlüsse aus der späten Einlassung eines Angeklagten ziehen, diese Überlegung darf jedoch nicht die alleinige tragende Grundlage des Urteils sein.
Gefährden fehlerhafte Ausführungen zur Aussagezeit den Schuldspruch, so ist dies nur dann entscheidend, wenn nicht zugleich eine tragende Überzeugung aus sonstigen, unabhängigen und schwer belastenden Umständen besteht.
Das Urteil muss nicht den vollständigen Gang der Hauptverhandlung wiedergeben; es genügt, die für die Überzeugungsbildung maßgeblichen Gesichtspunkte klar und bestimmt darzulegen.
Bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit darf das Tatgericht berücksichtigen, dass Angeklagte ihr Aussageverhalten dem Stand des Verfahrens anpassen können.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Potsdam, 8. März 2011, Az: 21 Ks 3/10, Urteil
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. März 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Zwar hat die Schwurgerichtskammer rechtsfehlerhaft den Angeklagten nachteilige Schlüsse daraus gezogen, dass sich diese erst in einem späten Stadium der Hauptverhandlung eingelassen haben (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. Oktober 1965 – 5 StR 415/65, BGHSt 20, 281, 283). Darauf beruht das Urteil jedoch nicht. Aus der Beweiswürdigung wird deutlich, dass die Schwurgerichtskammer ihre Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten tragend aus der Vielzahl sonstiger, diese schwer belastender Umstände gewonnen hat (unter anderem nahezu lückenlose Bewegungsbilder beider Angeklagter, Erpresseranrufe mit Mobiltelefonen der Angeklagten, DNA-Spur eines Angeklagten an der Bekleidung der Leiche, Teilgeständnis des Angeklagten S. , Besitz beider Angeklagter an Gegenständen aus der Tatbeute). Dass das Landgericht den Einlassungen der Angeklagten höhere Beweisbedeutung beigemessen hätte, wenn es nicht auch auf das anfängliche Schweigen abgestellt hätte, kann ausgeschlossen werden. Denn es hat deren Aussagen inhaltlich umfassend gewürdigt und anhand der sonstigen Beweislage widerlegt; dabei durfte auch herangezogen werden, dass die Angeklagten ihr Aussageverhalten ersichtlich dem Verfahrensstand anpassten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 – 3 StR 580/00, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21).
2. Bei dieser Ausgangslage gefährden – nach dem eigenen Standpunkt der Schwurgerichtskammer zudem überflüssige (vgl. UA S. 170) – Ausführungen zu Ergebnissen von „Mantrailing“-Versuchen über rund 20 Druckseiten hinweg den Bestand des Urteils letztlich nicht durchgreifend. Der Senat weist allerdings angesichts der auch im Übrigen außerordentlich breiten Darlegungen des mehr als 180 Seiten umfassenden Urteils darauf hin, dass es nicht Aufgabe der Urteilsgründe ist, den Gang der Hauptverhandlung und vom Tatgericht angestellte Überlegungen in allen Einzelheiten und auch zu Nebensächlichkeiten vollständig wiederzugeben; es genügt, klar und bestimmt die maßgeblichen Gesichtspunkte hervorzuheben, die das Tatgericht zu seiner Überzeugung geführt haben (vgl. schon BGH, Urteil vom 23. November 1954 – 5 StR 392/54; Beschluss vom 21. Juli 2011 – 5 StR 32/11 Rn. 21).
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