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BGH·5 StR 356/24·19.09.2024

Beiordnung als Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren (§140 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtVerteidigungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte war zunächst von einem Wahlverteidiger vertreten, der die Vertretung auf das Revisionsverfahren begrenzt sah. Rechtsanwalt B. hatte den Angeklagten im zweiten Rechtsgang vertreten und die Revision eingelegt und begründet und beantragt nun umfassende Beiordnung als Pflichtverteidiger. Das Gericht stellte fest, dass notwendige Verteidigung i.S.v. §140 Abs.1 Nr.1, Abs.2 StPO vorliegt, und ordnete B. als Pflichtverteidiger bei. Eine zuvor vom Landgericht nur für den Hauptverhandlungstag beschränkte Beiordnung steht dem nicht entgegen.

Ausgang: Beiordnung des Rechtsanwalts B. als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei notwendiger Verteidigung im Sinne des §140 Abs.1 Nr.1 in Verbindung mit Abs.2 StPO ist dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

2

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers kann gerechtfertigt sein, wenn der Verteidiger den Angeklagten bereits in vorangegangenen Verfahrensabschnitten vertreten und im Revisionsverfahren tätig geworden ist (z. B. Revision eingelegt und begründet).

3

Eine vom Landgericht zuvor auf einzelne Verfahrenshandlungen beschränkte Beiordnung verhindert nicht die umfassende Beiordnung im Revisionsverfahren, sofern die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung vorliegen.

4

Für die Entscheidung über die Beiordnung ist maßgeblich, ob die Bestellung erforderlich ist, um eine effektive Verteidigung im anhängigen Revisionsverfahren zu gewährleisten.

Relevante Normen
§ 140 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Dresden, 23. April 2024, Az: 17 KLs 425 Js 41413/21

vorgehend BGH, 14. Februar 2024, Az: 5 StR 484/23, Beschluss

vorgehend LG Dresden, 5. Juli 2023, Az: 15 KLs 425 Js 41413/21

nachgehend BGH, 8. Oktober 2024, Az: 5 StR 356/24, Beschluss

Tenor

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt B. aus B. zum Pflichtverteidiger bestellt.

Gründe

1

Der Angeklagte wurde zuletzt von Rechtsanwalt Br. als Wahlverteidiger vertreten. Dieser hat für den Angeklagten im 1. Rechtsgang Revision eingelegt und das Rechtsmittel auch begründet. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2024 hat er der Sache nach mitgeteilt, dass er den Angeklagten nicht mehr vertrete, sich seine Wahlverteidigertätigkeit vielmehr ausschließlich auf die Vertretung im Revisionsverfahren im 1. Rechtsgang bezogen habe. Nunmehr beantragt Rechtsanwalt B. seine umfassende Beiordnung als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren.

2

Da ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO) ist dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Rechtsanwalt B. hat den Angeklagten im 2. Rechtsgang vor dem Landgericht verteidigt, anschließend für ihn die Revision eingelegt und begründet – das Revisionsverfahren ist derzeit bei dem Senat anhängig. Das Landgericht hatte Rechtsanwalt B. seinerzeit – insoweit aber seinem Antrag vom 15. April 2024 entsprechend – nur für den Hauptverhandlungstag und nicht für das gesamte Verfahren als notwendigen Verteidiger beigeordnet.

Cirener