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BGH·5 StR 355/11·14.09.2011

Strafurteil: Zulässigkeit der Verweisung auf Videofilme auf CDs

StrafrechtStrafprozessrechtBeweiswürdigungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Bezugnahme des Urteils auf auf CD gespeicherte Videofilme. Das BGH prüfte, ob eine Verweisung i.S.v. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO vorliegt und befand die Verweisung als nicht ausreichend bestimmt. Eine eigenständige Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist unzulässig, das Urteil ist jedoch auch ohne die Verweisung tragfähig.

Ausgang: Revision als unbegründet verworfen; unzureichende Verweisung auf auf CD gespeicherte Videofilme, Urteil jedoch insgesamt tragfähig

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verweisung in den Urteilsgründen auf auf CD gespeicherte Bild- oder Videodateien erfüllt § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nur, wenn der Verweis Inhalt oder Fundstelle so bestimmt, dass die auf dem Bild Erkennbare ohne zusätzliche Beweiswürdigung identifizierbar ist.

2

Fehlt die erforderliche Bestimmtheit der Verweisung, wird die gebotene Klarheit der Urteilsgründe verfehlt und die Verweisung ist unwirksam.

3

Das Revisionsgericht darf nicht an die Stelle der tatrichterlichen Beweiswürdigung treten, indem es die in den Akten befindlichen Videodateien selbst durchsucht und wertet; eine solche eigenständige Beweiswürdigung ist nach § 337 Abs. 1 StPO unzulässig.

4

Eine mangelhafte Verweisung auf Bild- oder Videomittel führt nicht automatisch zur Aufhebung des Urteils, wenn die übrigen Urteilsgründe eine aus sich heraus verständliche und tragfähige Identifizierung des Angeklagten ermöglichen.

5

An außerprozessuales Wiedererkennen durch eine Geschädigte sind nur dann gesonderte Darlegungen im Urteil erforderlich, wenn daraus erheblich beachtliche Fehlerquellen für die Beweiswürdigung resultieren.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 267 Abs 1 S 3 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO§ 337 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 28. Januar 2011, Az: (515) 284/70 Js 884/10 KLs (25/10), Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin J. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass es sich bei den gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Bezug genommenen, auf CD gespeicherten Videofilmen (zwei CD „Überwachung“ und eine CD „sequenzielle Videowahlgegen-überstellung“) um Abbildungen im Sinne dieser Vorschrift handeln würde (vgl. OLG Dresden, NZV 2009, 520 mwN; aA Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 267 Rn. 9 f.; OLG Brandenburg, DAR 2005, 635, 636), läge hier eine wirksame Inbezugnahme nicht vor.

Hinsichtlich der Videowahlgegenüberstellung wird schon die Fundstelle in der Akte nicht angegeben. Bezüglich des Überwachungsvideos ist der Umfang der – hier auf den gesamten Inhalt der beiden Datenträger bezogenen – Verweisung nicht so ausreichend bestimmt, um daraus den auf dem Überwachungsvideo erkennbaren Täter zu identifizieren. Die gebotene Klarheit des Inhalts der Urteilsgründe wird bei einer solchen Fassung verfehlt (vgl. OLG Brandenburg aaO).

Es kann zudem nicht Aufgabe des Revisionsgerichts sein, anhand der Beschreibungen des Tatverdächtigen im Urteil die Körpermerkmale des auf dem Videofilm in Bezug genommenen Mannes nach wertender Betrachtung selbst an parater Stelle des Films aufzufinden. Hierbei handelte es sich nicht mehr um eine Nachvollziehung des Urteils, sondern um einen Akt der Beweiswürdigung, der dem Revisionsgericht gemäß § 337 Abs. 1 StPO versagt ist.

Indes enthalten bereits die Gründe des angefochtenen Urteils auch ohne die Verweisungen eine aus sich heraus verständliche, allein tragfähige Identifizierung des Angeklagten als Täter, die auf möglichen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen beruht (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88 – BGHSt 36, 1, 14).

2. Aus einem von der ersten Geschädigten bekundeten Wiedererkennen des Angeklagten außerhalb des Verfahrens ergaben sich jedenfalls keine im Urteil unerlässlich erörterungsbedürftigen potentiellen Fehlerquellen für das Beweiswürdigungsergebnis.

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