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BGH·5 StR 351/22·08.11.2022

Erforderlichkeit der Anreise eines Pflichtverteidigers am Vortag des Hauptverhandlungstermins

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsanwaltsvergütungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der beigeordnete Verteidiger beantragte die Feststellung, dass seine Reise zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des BGH einschließlich einer Anreise am Vortag erforderlich sei, da eine Anreise am Verhandlungstag eine Abfahrt bereits um 5:30 Uhr erfordert hätte. Das Gericht entsprach dem Antrag gemäß § 46 Abs. 2 RVG. Die Angemessenheit von Fahrt- und Übernachtungskosten ist bei der Vergütungsfestsetzung zu prüfen.

Ausgang: Antrag auf Feststellung der Erforderlichkeit der Reise einschließlich Anreise am Vortag nach § 46 Abs. 2 RVG stattgegeben; Auslagenangemessenheit der Vergütungsfestsetzung vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Auf Antrag ist die Erforderlichkeit der Reise eines beigeordneten Verteidigers zur Hauptverhandlung nach § 46 Abs. 2 RVG festzustellen.

2

Eine Anreise am Vortag kann als erforderlich anerkannt werden, wenn eine Anreise am Verhandlungstag nur durch eine unzumutbar frühe Abreise möglich wäre.

3

Die Angemessenheit von Auslagen, insbesondere Fahrt- und Übernachtungskosten, ist nicht mit der Feststellung der Reiseerforderlichkeit abschließend zu entscheiden, sondern bei der Festsetzung der Vergütung zu beurteilen.

Relevante Normen
§ 46 Abs 1 RVG§ 46 Abs. 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 30. März 2022, Az: 616 KLs 23/21

nachgehend BGH, 8. Dezember 2022, Az: 5 StR 351/22, Urteil

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Reise des Verteidigers Rechtsanwalt F. aus Hamburg zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 8. Dezember 2022 in Leipzig einschließlich einer Anreise am Vortag erforderlich ist.

Gründe

1

Der Antragsteller hat als beigeordneter Verteidiger beantragt, die Erforderlichkeit seiner Reise zur Hauptverhandlung vor dem Senat in vorliegender Sache einschließlich einer Anreise am Vortag festzustellen. Bei Anreise am Hauptverhandlungstag müsse er die Reise um 5.30 Uhr antreten.

2

Diesem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 RVG zu entsprechen. Über die Angemessenheit von Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) ist bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden.

CirenerKöhlervon Häfen
GerickeResch