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BGH·5 StR 350/22·31.01.2023

BGH: Verwerfung der Revisionen; Einschränkung des Einziehungsausspruchs bei M.

StrafrechtStrafprozessrechtVermögensabschöpfung/EinziehungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg als unbegründet. Streitgegenstand waren insbesondere Sachrügen zur Beweiswürdigung und die Frage der Einziehung sowie die Form der Antragstellung des Generalbundesanwalts nach Wiedereinsetzung. Der Senat sieht keine den Angeklagten belastenden Rechtsfehler; bloße Neubewertung der Beweise im Revisionsverfahren ist unbehelflich. Bei M. entfällt der Ausspruch zur Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung, soweit er nicht die Einziehung des Wertes von Taterträgen betrifft.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; Einziehungsausspruch gegenüber M. insoweit eingeschränkt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die nachprüfende Überprüfung keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler offenbart.

2

Rechtsfehler in der revision gerichtlichen Nachprüfung müssen konkret bezeichnet und substantiiert dargetan werden; eine bloße Neuwürdigung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz ist revisionsrechtlich unbehelflich.

3

Nach Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist kann der Generalbundesanwalt in einer erneuten Antragsschrift auf zuvor ausgeführte Revisionsbegründungen Bezug nehmen, sofern die maßgeblichen Einwendungen bereits substantiiert behandelt wurden; eine vollständig neue Antragsschrift ist nicht zwingend erforderlich.

4

Die Aufrechterhaltung einer früheren Einziehungsentscheidung kann insoweit entfallen, als sie nicht die Einziehung des Wertes von Taterträgen betrifft; der Ausspruch kann auf die Einziehung des Wertersatzes beschränkt werden.

Relevante Normen
§ 264 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 21. Januar 2022, Az: 626 KLs 17/20

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Januar 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, diejenige des Angeklagten M. allerdings mit der Maßgabe, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 18. August 2020 entfällt, soweit er nicht die Einziehung des Wertes von Taterträgen betrifft (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit der Angeklagte A. rügt, der Generalbundesanwalt habe nach Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist am 14. September 2022 und der Mitteilung, dass es bei der Revisionsbegründung vom 2. Mai 2022 verbleibe, in seiner erneuten Antragsschrift nicht bloß ausführen dürfen, dass die Überprüfung des Urteils auf die nicht ausgeführte Sachrüge keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben habe, vielmehr sei eine „ordnungsgemäße Antragstellung“ notwendig, weil in der ursprünglichen Revisionsbegründung geltend gemacht worden war, das angefochtene Urteil „überschreite die von ihm zu beachtenden Grenzen des § 264 StPO“, hatte der Generalbundesanwalt bereits mit seiner Antragsschrift vom 30. August 2022 – wie auch zu den mit gleicher Zielrichtung erhobenen Einwendungen der anderen Angeklagten – ausgeführt, dass und warum das geltend gemachte Verfahrenshindernis der fehlenden wirksamen Anklageerhebung nicht bestehe. Dem folgt der Senat.

Die von dem Angeklagten M. im Rahmen der Sachrüge vorgebrachten Einwendungen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer dringen nicht durch: Im Rahmen der revisionsgerichtlichen Überprüfung zu beachtende Rechtsfehler zeigen sie nicht auf, sondern erschöpfen sich in dem im Revisionsverfahren unbehelflichen Versuch, die eigene Würdigung der erhobenen Beweise an die Stelle der allein maßgeblichen des Landgerichts zu setzen.

Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner