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BGH·5 StR 350/14·14.08.2014

Strafverfahren: Verwertungsverbot für die polizeilichen Vernehmungen eines in der Hauptverhandlung unerreichbaren zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisverwertungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten rügen in der Revision die Verwertung polizeilicher Vernehmungen der Ehefrau eines Angeklagten, deren übersetzte Niederschriften in der Hauptverhandlung verlesen wurden. Streitgegenstand war, ob aus §§ 52, 252 StPO ein Verwertungsverbot folgt, weil die Zeugin in der Hauptverhandlung unerreichbar war. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet: Zum Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmungen bestand kein Zeugnisverweigerungsrecht, eine Belehrung war daher nicht erforderlich, die Verlesung erfolgte mit Zustimmung der Angeklagten und die Aussagen wurden ausschließlich zu deren Gunsten verwertet, sodass ein Ausschluss nicht greift.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen Urteil des LG Berlin werden als unbegründet verworfen; kein Verwertungsverbot nach §§ 52, 252 StPO festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein aus §§ 52, 252 StPO abgeleitetes generelles Verwertungsverbot polizeilicher Vernehmungen besteht nicht, wenn die betroffene Person in der Hauptverhandlung unerreichbar ist und zum Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmungen kein Zeugnisverweigerungsrecht bestand.

2

Eine Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht ist nicht erforderlich, soweit dieses zum Zeitpunkt der früheren Vernehmung noch nicht bestand.

3

Die Verlesung übersetzter polizeilicher Vernehmungsniederschriften nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist mit dem Einverständnis der Angeklagten und ihrer Verteidiger zulässig.

4

Die Verwertbarkeit früherer Einlassungen wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass formale Verfahrensmängel geltend gemacht werden, wenn die früheren Aussagen in der Hauptverhandlung ausschließlich zugunsten der Angeklagten verwertet wurden und der behauptete Verstoß deshalb keine ausschließende Wirkung entfaltet.

Relevante Normen
§ 52 StPO§ 251 Abs 1 Nr 1 StPO§ 252 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 52, 252 StPO§ 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 12. Februar 2014, Az: 534 KLs 35/13, Urteil

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch ihre Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu den auf Verletzung des § 252 StPO gestützten Verfahrensrügen:

Vorbehaltlich der Fragen der Rügebefugnis und des zureichenden Sachvortrags in der Revision bestand für die polizeilichen Vernehmungen der Ehefrau des Angeklagten I. S. in Rumänien, deren übersetzte Niederschriften in der Hauptverhandlung verlesen worden sind, kein aus §§ 52, 252 StPO abzuleitendes Verwertungsverbot (vgl. dazu BGH, Urteile vom 11. April 1973 - 2 StR 42/73, BGHSt 25, 176, und vom 16. März 1977 - 3 StR 327/76, BGHSt 27, 139). Die Zeugin war in der Hauptverhandlung unerreichbar, so dass nicht zu klären war, ob sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wolle. Dieses hatte zum Zeitpunkt ihrer polizeilichen Vernehmungen noch nicht bestanden, so dass sie dabei nicht zu belehren gewesen war. Die Verlesung erfolgte nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO im Einverständnis der Angeklagten und ihrer Verteidiger. Das Ergebnis der Vernehmungen ist im Urteil ausschließlich zugunsten der Angeklagten verwendet worden, indem hierdurch Zweifel an sie weitergehend belastenden Angaben der Geschädigten begründet wurden (UA S. 25 ff.). Aus Letzterem ergäbe sich auch ein Ausschluss des Beruhens auf dem geltend gemachten Verstoß.

Basdorf Sander Schneider

Dölp König