Verwerfung der Revision; Keine Erörterung der Bewährungsfrage erforderlich
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg wurden als unbegründet verworfen. Strittig war insbesondere, ob die Kammer die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB) hätte erörtern müssen. Der BGH sieht hierin keinen Rechtsfehler, da aus den Feststellungen (Begehung der Taten während laufender Bewährung und frühere Widerrufs- bzw. noch zu verbüßende Strafen) eine positive Bewährungsentscheidung fernlag. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.
Die Pflicht, in den Urteilsgründen die Frage der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB) zu erörtern, entfällt, wenn die Feststellungen deutlich machen, dass eine positive Bewährungsentscheidung fernliegt.
Das Begehen neuer Straftaten während laufender Bewährung und die Vollstreckung bzw. der Widerruf früherer Aussetzungen zur Bewährung sprechen typischerweise gegen eine erneute Aussetzung zur Bewährung.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind von den unterliegenden Beschwerdeführern zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 12. März 2024, Az: 632 KLs 1/24
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. März 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat sich die Strafkammer in den Urteilsgründen nicht dazu verhalten, ob die gegen den Angeklagten A. verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Dies begründet im vorliegenden Fall jedoch keinen Rechtsfehler. Da der Angeklagte die abgeurteilten Taten unter laufender Bewährung aus einer nur fünf Monate zuvor ergangenen Vorverurteilung beging und zudem noch bis in das Jahr vor den Taten die Freiheitsstrafe aus einer weiteren Vorverurteilung zu verbüßen hatte, nachdem deren Aussetzung widerrufen werden musste, lag eine erneute positive Bewährungsentscheidung fern, so dass eine Erörterung nicht geboten war (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2012 – 1 StR 100/12, NStZ-RR 2012, 201; zu gegenteiligen Fällen vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 4 StR 111/11, StV 2011, 728 mwN; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 267 Rn. 111).
Cirener Gericke Köhler
Resch Werner