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BGH·5 StR 348/25·07.10.2025

Revision verworfen: Reihenfolge bei Prüfung des minder schweren Falls (§46a Abs.1 StGB) bestätigt

StrafrechtStrafzumessungStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein. Streitpunkt war die richtige Reihenfolge bei der Prüfung eines minder schweren Falls im Rahmen der Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil keine Rechtsfehler festgestellt wurden. Er bestätigt, dass zunächst die allgemeinen Strafzumessungsumstände und erst anschließend gesetzliche Milderungsgründe (vgl. §46a Abs.1 StGB) zu würdigen sind; ein solcher Milderungsgrund kann die Annahme des minder schweren Falls noch begründen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; BGH bestätigt korrekte Reihenfolge bei Prüfung des minder schweren Falls und Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung eines minder schweren Falls ist zunächst eine Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände vorzunehmen; gesetzliche Milderungsgründe sind erst danach zu berücksichtigen.

2

Wurde der minder schwere Fall nach der Abwägung allgemeiner Strafzumessungsfaktoren zunächst abgelehnt, kann er in der weiteren Gesamtwürdigung aufgrund eines ausschlaggebenden gesetzlich typisierten Milderungsgrundes noch angenommen werden.

3

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Relevante Normen
§ 46a Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 19. März 2025, Az: 505 KLs 28/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. März 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Strafkammer bei der Prüfung eines minder schweren Falls die gebotene Reihenfolge eingehalten. Es hat einen solchen zunächst nach Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände abgelehnt und diesen „nur“ unter weiterer Berücksichtigung des – hierfür als „ausschlaggebend“ erachteten – gesetzlich vertypten Milderungsgrundes nach § 46a Abs. 1 StGB angenommen.

Cirener Köhler Resch

von Häfen Werner