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BGH·5 StR 346/11·18.10.2011

Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Verfolgung einer Körperverletzung im Revisionsverfahren

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Braunschweig ein; der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Der Generalbundesanwalt konnte in der Revisionsinstanz das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung bestimmter Körperverletzungsfälle wirksam bejahen. Das Gericht hatte in der Hauptverhandlung angeregt, auch eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung in Betracht zu ziehen; da die Staatsanwaltschaft hierzu keine erklärende Stellung nahm, liegt kein bindender Verzicht vor.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Braunschweig gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; GBA bejaht besonderes öffentliches Interesse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung kann vom Generalbundesanwalt in der Revisionsinstanz wirksam bejaht werden, sofern kein rechtsverbindlicher Verzicht der Staatsanwaltschaft vorliegt.

2

Eine vom Gericht gemäß § 265 StPO in der Hauptverhandlung geäußerte Erwägung, auch wegen einer geringeren Tatbestandsvariante zu verurteilen, begründet für sich allein keinen bindenden Verzicht der Staatsanwaltschaft auf Verfolgung.

3

Fehlt im Sitzungsprotokoll eine ausdrückliche oder eindeutig zuordenbare Erklärung der Staatsanwaltschaft, die eine konkludente Verneinung des öffentlichen Interesses erkennen lässt, steht einer späteren Bejahung des öffentlichen Interesses durch den Generalbundesanwalt nichts entgegen.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 230 StGB§ 223 Abs 1 StGB§ 265 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 223 Abs. 1 StGB§ 230 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Braunschweig, 22. Februar 2011, Az: 1 KLs 40/10

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 22. Februar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Generalbundesanwalt konnte das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung hinsichtlich der in den Urteilsgründen Ziffer II.4 und II.5 abgeurteilten Fälle der Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1 StGB in der Revisionsinstanz noch wirksam bejahen. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung vom 4. Januar 2011 gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen, dass wegen der angeklagten Fälle der gefährlichen Körperverletzung jeweils auch eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung in Betracht komme. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben die Verfahrensbeteiligten hierzu keine Stellungnahme abgegeben, so dass eine konkludente Verneinung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft, an die der Generalbundesanwalt gebunden wäre, nicht vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1964 - 2 StR 208/64, BGHSt 19, 377, 381; Urteil vom 15. Januar 1975 - 3 StR 312/74, bei Dallinger MDR 1975, 367).

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