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BGH·5 StR 345/19·31.07.2019

Besonders schwerer Raub: Umfang des Gehilfenvorsatzes in Bezug auf Einsatz eines Messers

StrafrechtAllgemeines StrafrechtTeilnahme/BeihilfeTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des LG Dresden ein; die Revision des E. führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Zentrale Frage war, ob der Gehilfenvorsatz den vom Haupttäter eingesetzten Messergebrauch zur Sicherung der Beute umfasst. Der BGH bejaht dies und stellt auf das Erkennen und Fördern des waffenbedingten Zwecks durch den Gehilfen ab; die übrigen Revisionen werden verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten E. teilweise stattgegeben: Schuldspruch auf Beihilfe zum besonders schweren Raub geändert; übrige Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Einsatz eines bei sich geführten Messers zur Sicherung der Beute noch vor Beendigung des Diebstahls erfüllt den Qualifikationstatbestand des besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB).

2

Der Gehilfenvorsatz erstreckt sich auf den Einsatz eines Nötigungsmittels durch den Haupttäter, wenn der Gehilfe den Zweck dieses Einsatzes erkennt und seine Unterstützung darauf ausrichtet.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist nicht ausgeschlossen, wenn dem Angeklagten keine andere Verteidigungsmöglichkeit offenstand (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen).

4

Für die Annahme der qualifizierten Teilnahme des Gehilfen ist es nicht erforderlich, dass der Gehilfe selbst gewaltsam handelte; maßgeblich ist das In-den-Vorsatz-nehmen des waffenbedingten Zwecks des Haupttäters.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 250 Abs 1 Nr 1 Buchst a StGB§ 250 Abs 2 Nr 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 265 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Dresden, 1. April 2019, Az: 311 Js 38444/18 - 3 KLs

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 1. April 2019 werden verworfen, die Revision des Angeklagten E. jedoch mit der Maßgabe, dass er der Beihilfe zum besonders schweren Raub schuldig ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten E. führt lediglich zu einer Schuldspruchänderung; im Übrigen ist sie ebenso wie das Rechtsmittel des Angeklagten G. offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Beihilfe zum besonders schweren räuberischen Diebstahl verurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

a) Nach den Feststellungen begann der durch das Vorgehen des Haupttäters Ed. überrumpelte Geschädigte, der aus Angst um sein Leben gegen die Wegnahme seines Handys keinen Widerstand geleistet hatte, „aufzubegehren“ und rief um Hilfe. Daraufhin griff der Angeklagte E. zugunsten des Ed. in das Geschehen ein und hielt dem Geschädigten den Mund zu, um weitere Hilferufe zu unterbinden. Hiermit sollte eine Alarmierung hilfsbereiter Dritter verhindert werden, die zum Verlust des Handys hätte führen können. Ed. reagierte auf das Aufbegehren des Geschädigten, indem er sein mitgeführtes Messer zog und ihm auf kurze Distanz vor das Gesicht hielt. Er wollte ihn hiermit zum Schweigen bringen und zugleich von einem Versuch abhalten, das Handy wiederzuerlangen. Der Angeklagte E. , der den von Ed. mit dem Messereinsatz verfolgten Zweck erkannte, blieb bei seinem Entschluss, ihn zu unterstützen. Er hielt dem Geschädigten weiterhin den Mund zu und erneuerte auch seinen Griff.

4

b) Der Haupttäter Ed. hatte mithin sein bei sich geführtes Messer noch vor Beendigung des schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB) in der Absicht verwendet, seine Beute zu sichern. Dies genügt nach herrschender Auffassung zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2008 - 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376, 377 f.; vom 8. Juli 2008 - 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 342, 343, und vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 299/13, StV 2014, 282, 283; vgl. zum Streitstand MüKoStGB-Sander, 3. Aufl., § 250 Rn. 34, 59). Bei seiner Förderung der Beutesicherung hatte der Angeklagte E. nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Einsatz des Nötigungsmittels durch Ed. erkannt und in seinen Gehilfenvorsatz aufgenommen.

5

c) Der Senat ändert den Schuldspruch ab. § 265 StPO steht nicht entgegen; es ist ausgeschlossen, dass der Angeklagte E. sich anders als geschehen hätte verteidigen können.

6

Der Strafausspruch bleibt davon unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Tatgericht bei gleichbleibendem Strafrahmen eine noch niedrigere als die erkannte Bewährungsstrafe gegen den Angeklagten E. verhängt hätte.

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2. Der Angeklagte G. ist durch den Schuldspruch lediglich wegen Beihilfe zum Diebstahl nicht benachteiligt.

Mutzbauer Sander Schneider Berger RiBGH Prof. Dr. Mosbacherist wegen Urlaubs an derUnterschriftsleistung gehindert. Mutzbauer

MutzbauerSchneiderRiBGH Prof. Dr. Mosbacher ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.
SanderBergerMutzbauer