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BGH·5 StR 343/11·28.09.2011

Anordnung des Verfalls: Verfallspezifische Beziehung sichergestellter Gelder zu den festgestellten und abgeurteilten Taten des Angeklagten

StrafrechtVermögensabschöpfungWirtschaftsstrafrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH hebt den Verfall von 60.000 € auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Beanstandet wurden unzureichende Urteilsgründe zur Bemessung des Verfallsbetrags sowie die offene Frage, ob die sichergestellten Gelder in einer verfallspezifischen Beziehung zu den abgeurteilten Taten stehen. Zudem sei zu prüfen, ob primär juristische Personen in Haftung zu nehmen sind oder ein persönlicher Verfall nur bei treuwidrigen Entnahmen in Betracht kommt.

Ausgang: Verfall von 60.000 € aufgehoben; Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bemessung eines für verfallen erklärten Betrags muss in den Urteilgründen so nachvollziehbar dargelegt werden, dass die verfahrensrechtliche Überprüfung möglich ist.

2

Verfall nach § 73 StGB setzt eine verfallspezifische Beziehung der betroffenen Vermögenswerte zu den festgestellten und abgeurteilten Taten voraus.

3

Bei Einbindung von Unternehmensvermögen ist vorrangig zu prüfen, ob Vermögensabschöpfung gegen die betroffenen juristischen Personen zu richten ist; ein persönlicher Verfall des Beschuldigten kommt nur in Betracht, wenn die Gelder ihm persönlich zuzurechnen sind (z.B. aus treuwidrigen Entnahmen nach § 266 StGB).

4

Sind die Feststellungen oder die Begründung zum Verfall unzureichend, ist die Verfallsanordnung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 73 Abs 1 StGB§ 73 Abs 3 StGB§ 154 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 73 Abs. 3 StGB§ 266 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Potsdam, 2. März 2011, Az: 24 KLs 19/10, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 2. März 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Verfall von 60.000 € angeordnet wurde.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 18. August 2011 zur Revision folgendes ausgeführt:

„1. Der Beschwerdeführer moniert zu Recht, dass den insoweit überaus spärlichen Urteilsgründen bereits nicht zu entnehmen ist, auf welcher Grundlage das Landgericht den für verfallen erklärten Betrag bemessen hat.

2. Ungeachtet dessen bleibt nach Maßgabe der einschlägigen Feststellungen offen, ob die sichergestellten Gelder überhaupt in einer verfallspezifischen Beziehung zu den vom Landgericht festgestellten und abgeurteilten Taten des Angeklagten stehen (vgl. nur Fischer, StGB, 58. Aufl., § 73 Rdnr. 6; zum Verhältnis des Verfalls zum erweiterten Verfall jüngst BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 – 3 StR 144/11 –), zumal da das Landgericht weitere vergleichbare Rechtsverstöße nach § 154 StPO eingestellt hat (vgl. UA S. 39).

3. Darüber hinaus ist im Lichte des § 73 Abs. 3 StGB zweifelhaft, ob vermögensabschöpfende Maßnahmen hier tatsächlich gegen den Angeklagten M. zu richten waren. Vor dem Hintergrund der Feststellungen auf UA S. 17 ('die der Angeklagte M. zur Bezahlung seiner Mitarbeiter verwendete') und UA S. 29/30 ('Provision in Höhe von 8 % – wovon 3 % der rechtliche Geschäftsführer bekommen habe und 5 % für die allgemeinen Geschäftskosten […] aufgewendet worden seien'), der als glaubhaft eingestuften Angaben des Mittäters D. , wonach „die Provisionsgelder in die Firmenkasse“ geflossen seien (UA S. 31), sowie in Anbetracht der konkreten Abwicklung des Scheinrechnungshandels über die Geschäftskonten der beteiligten Unternehmen spricht vorliegend viel dafür, primär die betroffenen juristischen Personen in die Haftung zu nehmen.

Ein Zugriff auf das persönliche Vermögen des Angeklagten käme unter solchen Umständen namentlich etwa dann in Betracht, wenn die sichergestellten Geldbeträge ihrerseits aus treuwidrigen Entnahmen (§ 266 StGB) zum Nachteil der vom Angeklagten faktisch geführten Gesellschaften resultierten. Insoweit verlautbaren die Urteilsfeststellungen freilich nichts Näheres. Überdies sind derartige Rechtsverstöße nicht von der Anklage umfasst.“

2

Dem tritt der Senat bei. Er weist ergänzend auf § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 111i StPO sowie §§ 430, 442 StPO hin.

BasdorfSchneiderBellay
RaumKönig