Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Betruges verworfen (44 Fälle)
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft rügte den Freispruch der Angeklagten wegen 44-fachen Betruges und berief sich auf Kenntnis aus Lieferschwierigkeiten und Telefonaten. Das BGH verwirft die Revision: Die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, dass konkrete Tatbeiträge und Kenntnis der Angeklagten nicht nachgewiesen seien. Eine bloß andere Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft reicht nicht als Rechtsfehler aus.
Ausgang: Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch wegen Betruges in 44 Fällen verworfen; Freispruch bleibt bestehen, Kosten zu Lasten der Staatskasse.
Abstrakte Rechtssätze
Im Revisionsverfahren ist die Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung auf Rechtsfehler beschränkt; eine abweichende eigene Schlussfolgerung der Revisionsführerin begründet keinen Aufhebungsgrund.
Zur Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die angeklagte Person Kenntnis von und Teilnahme an einem betrügerischen Gesamtplan hatte; bloße formale Inhaberschaft eines Unternehmens genügt nicht.
Die Staatsanwaltschaft trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Vorsatz; Indizien wie Lieferprobleme oder Telefonkontakte rechtfertigen einen Schuldspruch nur bei einschlägigen, das Schuldurteil stützenden Schlussfolgerungen.
Eine Revisionsrüge, die lediglich eine andere Würdigung der vorhandenen Beweismittel darlegt, zeigt keinen materiellen Rechtsfehler auf und ist unbegründet.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 6. Januar 2025, Az: 634 KLs 11/24
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Januar 2025 wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des Betruges in 44 Fällen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision die Aufhebung des Freispruchs. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt erfolglos.
I.
Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage hat die Staatsanwaltschaft der Angeklagten zur Last gelegt, von März 2020 bis Mai 2024 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, dem hierfür Verurteilten B. , unter Vorspiegelung der Lieferfähigkeit und -willigkeit Waren unter der Firma „W. W. e.K.“ gegen Vorkasse verkauft zu haben, um mit den betrügerisch erlangten Buch- und Bargeldern anderweitige Verbindlichkeiten zu bedienen und ihren kostspieligen Lebensstil zu finanzieren.
Das Landgericht hat die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Zwar sei sie formal Inhaberin des Unternehmens gewesen. Es seien aber keine konkreten Tatbeiträge der in Vollzeit berufstätigen Versicherungskauffrau zu den einzelnen Betrugstaten festzustellen gewesen. Zudem habe sie keine Kenntnis von dem betrügerischen Handeln ihres die Unternehmensgeschäfte allein führenden Lebensgefährten besessen.
II.
Die gegen den Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. Soweit die Staatsanwaltschaft angesichts des Wissens um Lieferschwierigkeiten und damit zusammenhängender Telefonate mit einem Geschädigten in ihrer Revisionsrechtfertigungsschrift zu dem Schluss gelangt ist, die Angeklagte sei ab November 2022 bösgläubig gewesen, weshalb ein (bedingter) Vorsatz hinsichtlich der zeitlich nachfolgenden Haupttaten nahegelegen habe und sich dem Landgericht hätte aufdrängen müssen, deckt sie keinen Rechtsfehler auf. Sie gelangt vielmehr lediglich aufgrund einer eigenen Würdigung der Beweise zu einem anderen Ergebnis als das Landgericht, das zu seinem indes aufgrund möglicher Schlüsse unter Heranziehung aller maßgeblichen Umstände gekommen ist. Damit kann ein Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht durchdringen (vgl. BGH, Urteile vom 6. Januar 2021 – 5 StR 288/20 Rn. 34; vom 16. Mai 2013 – 3 StR 45/13; NStZ 2013, 581, 582 f.; vom 20. September 2012 – 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 77).
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