Revision: Cannabis-Tatteile eingestellt, übrige Verurteilung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Berlin ein, das ihn u.a. wegen versuchten Totschlags und mehrerer Betäubungsmitteldelikte verurteilte. Der BGH nahm mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Cannabis‑Tatteile in den Fällen II.2–II.4 aus und beschränkte die Verfolgung auf den Kokain‑Handel. Die Revision war insoweit erfolgreich; im übrigen wurde sie als unbegründet verworfen, da im verbleibenden Überprüfungsumfang keine zu seinen Gunsten wirkenden Rechtsfehler festgestellt wurden.
Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Cannabis‑Tatteile der Betäubungsmitteldelikte eingestellt; sonstige Rügen als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann, gegebenenfalls mit Zustimmung des Generalbundesanwalts, die Strafverfolgung auf bestimmte Tatteile beschränken und andere Tatteile von der Verfolgung ausnehmen, wenn dies der Sach- und Rechtslage entspricht.
Der Wegfall von Tatteilen (z. B. hinsichtlich bestimmter Betäubungsmittel) berührt die verhängten Einzelstrafen nur dann, wenn durch den Wegfall der verbleibende Unrechtsgehalt der Verurteilung wesentlich gemindert wird; bei nahem Anhalt für gewerbsmäßiges Handeln bleibt der Strafrahmen regelmäßig unberührt.
Die Prüfung eines minderschweren Falls nach § 213 Alt. 2 StGB kann entfallen, wenn Tatbild und Tatmotivation objektiv so schwerwiegend sind, dass ein minder schwerer Erfolg offensichtlich ausscheidet.
Eine Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, soweit die Nachprüfung im verbleibenden Überprüfungsumfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 16. Februar 2024, Az: 530 Ks 9/23
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 16. Februar 2024 werden mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Taten II.2 bis II.4 der Urteilsgründe von der Verfolgung ausgenommen, soweit sie den Handel mit Cannabis betreffen, und die Verfolgung auf die übrigen Teile dieser Taten beschränkt.
Die Revision gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im verbliebenen Überprüfungsumfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, zwei Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, davon in einem Fall in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Körperverletzung, sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zu einer geringfügigen Verfolgungsbeschränkung; darüber hinaus ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat in den Fällen II.2 bis II.4 der Urteilsgründe die Strafverfolgung bezüglich der Betäubungsmitteldelikte auf den Handel mit Kokain beschränkt und die sich auf Cannabis beziehenden Tatteile von der Verfolgung ausgenommen. Auswirkungen auf die verhängten Einzelstrafen hat dies angesichts des jeweils verbliebenen Unrechtsgehalts nicht, zumal die Feststellungen bei jedem Betäubungsmittelhandel des Angeklagten ein gewerbsmäßiges Vorgehen nahelegen (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG).
2. Der Prüfung eines minderschweren Falls nach § 213 Alt. 2 StGB bedurfte es bei Tat II.1b angesichts des Tatbildes (gewaltsames Schleudern in ein U-Bahn-Gleisbett durch einen Sprungtritt mit zweimaligem Überschlag des Opfers, dem es aufgrund der Verletzungen nicht möglich war, das Gleisbett vor der alsbald einfahrenden U-Bahn aus eigener Kraft zu verlassen) und der niedrigen Beweggründen nahekommenden Tatmotivation (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. März 2023 – 5 StR 432/22) ausnahmsweise nicht (vgl. zur üblichen Prüfungsreihenfolge nur BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2021 – 1 StR 448/21 mwN).
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