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BGH·5 StR 337/23·04.12.2023

Revision gegen Urteil wegen Kokainimport verwerfen – Zeugnisfähigkeit und Beweiswürdigung bestätigt

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtBeweiswürdigung/StrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Hamburg wegen Anstiftung zur Einfuhr von rund 600 kg Kokain ein und rügte u.a. Verletzung des § 136a StPO durch Vernehmung eines alkoholisierten Zeugen sowie fehlerhafte Beweiswürdigung. Der BGH bestätigte, dass der Zeuge in verständlicher Form aussagte und dass die tatrichterliche Gesamtwürdigung, einschließlich Vorstrafen und professionellem Vorgehen, revisionsrechtlich tragfähig ist. Die Revision wurde als unbegründet verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; keine Revisionsrechtfertigung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vernehmung eines alkoholisierten Zeugen verstößt gegen § 136a StPO nur, wenn sich aus den Umständen oder der Aussage selbst erkennbare Beeinträchtigungen der Verständlichkeit, Denk- oder Erinnerungsfähigkeit ergeben.

2

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nur zu beanstanden, wenn sie willkürlich ist; eine aus einer Gesamtschau der Beweismittel gezogene, mögliche Schlussfolgerung bleibt bestehen.

3

Verwendung abhörsicherer Kommunikationsmittel, ein hochprofessionelles, grenzüberschreitendes Vorgehen und einschlägige Vorstrafen können tatrichterlich als Indizien für eine führende Rolle im Rauschgifthandel gewertet werden.

4

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsgerichtliche Nachprüfung keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergibt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 69 Abs. 3 StPO§ 136a StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 2. Dezember 2022, Az: 629 KLs 15/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe mit der Vernehmung des Zeugen La. gegen § 69 Abs. 3, § 136a StPO verstoßen, ist die Rüge jedenfalls unbegründet. Zwar hat der Zeuge angegeben, ein seit Jahren unter Depressionen leidender Alkoholiker zu sein und auch in der Nacht vor seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung viel Alkohol getrunken zu haben. Ausweislich der Urteilsgründe hat er aber mit klarer, lauter Stimme und in grammatikalisch korrekten und in der Gedankenführung logisch nachvollziehbaren Sätzen ausgesagt. Angesichts dessen erschließt sich der behauptete Verfahrensverstoß nicht (vgl. zum Maßstab Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 136a Rn. 10; SSW-StPO/Eschelbach, 5. Aufl., § 136a Rn. 30; KK-StPO/Diemer, 9. Aufl., § 136a Rn. 16; LR/Gleß, StPO, 27. Aufl., § 136a Rn. 33; MüKo-StPO/Schuhr, 2. Aufl., § 136a Rn. 33 f.; SK-StPO/Rogall, 6. Aufl., § 136a Rn. 51).

2. Die sachlich-rechtlichen Beanstandungen des Beschwerdeführers gegen die Beweiswürdigung zur Anstiftung der Einfuhr der verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittel (rund 600 kg Kokain) decken ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat seine Überzeugung auf Grundlage einer Gesamtschau der erhobenen Beweise gewonnen. Insbesondere hat es sich einerseits darauf gestützt, dass der Angeklagte hochprofessionell und mit hoher krimineller Energie unter Verwendung von abhörsicheren Encrochat-Geräten handelte und seine Tatbeiträge ihn als „s. “ der Abwicklung des Drogengeschäfts zeigen. Andererseits hat es die durch seine erheblichen Vorstrafen belegte tiefe Verstrickung in den internationalen Rauschgifthandel gewürdigt, wonach er bereits in der Vergangenheit als führendes Mitglied einer „übernational agierenden Tätergruppierung“ angehörte, die Kokain nach Deutschland importierte, sowie über Kontakte zu Rauschgifthändlern im Ausland und mit Beziehungen nach Südamerika verfügte. Hingegen hat es keine Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass der Beschwerdeführer lediglich als „Handlanger“ tätig gewesen sein könnte.

Der vom Landgericht gezogene, auf eine hinreichende Tatsachengrundlage gestützte Schluss ist danach auch insoweit möglich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2023 – 4 StR 497/22, NStZ-RR 2023, 256, 257).

Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen