Revision der Einziehungsbeteiligten abgewiesen – Wissen des Alleingeschäftsführers zugerechnet
KI-Zusammenfassung
Die Revision einer Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des LG Lübeck wurde vom BGH als unbegründet verworfen; die Beschwerdeführerin trägt die Kosten. Der Senat stellte ergänzend fest, dass Gelder auf dem Konto der Gesellschaft aus Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten stammen. Da der Angeklagte Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer war, ist dessen Wissen der Gesellschaft zuzurechnen, weshalb keine Revisionsrechtfertigung vorliegt.
Ausgang: Revision der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des LG Lübeck als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Das Wissen eines Alleingesellschafters und alleinigen Geschäftsführers wird der juristischen Person für Zwecke der strafrechtlichen Einziehung zugerechnet.
Geldbeträge, die unmittelbar aus den Betäubungsmittelgeschäften eines Geschäftsführers stammen, können der Einziehung durch die Beteiligten unterliegen, wenn eine Zurechnung des Täterwissens besteht.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu Lasten des Revisionsführers ergibt.
Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wenn ihr Rechtsmittel verworfen wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Lübeck, 2. März 2023, Az: 9 KLs 713 Js 1811/22
Tenor
Die Revision der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 2. März 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Einziehungsbeteiligten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war der Angeklagte, aus dessen Betäubungsmittelgeschäften die auf das Konto der Einziehungsbeteiligten eingezahlten Gelder stammten, deren Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer. Sie muss sich daher dessen Wissen zurechnen lassen (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 66; siehe auch BGH, Urteile vom 30. März 2021 – 3 StR 474/19, BGHSt 66, 83, 91; vom 1. Juli 2021 – 3 StR 518/19, ZHW 2022, 152, 157; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73e Rn. 14).
Cirener Köhler Resch von Häfen Werner