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BGH·5 StR 333/21·22.06.2022

Strafprozessrecht: Anforderungen an Revisionsvortrag

StrafrechtStrafprozessrechtHauptverhandlung/ProtokollberichtigungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte die Verwertung einer schriftlichen Erklärung im Urteil des LG Leipzig als Verstoß gegen § 261 StPO. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und betont, die Verfahrensrüge sei bereits unzulässig, weil der Revisionsvortrag den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügte. Der Revisionsverteidiger hätte das unvollständig protokollierte Geschehen aufklären und konkrete Erkundigungen einholen müssen; zudem wurde das Protokoll ordnungsgemäß berichtigt, sodass die Verwertung der Urkunde zulässig war.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Verfahrensrüge unzulässig wegen unvollständigem Revisionsvortrag und zudem unbegründet nach Protokollberichtigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Revisionsvortrag den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt; der Revisionsführer muss den angegriffenen Verfahrenssachverhalt vollständig und substantiiert darlegen.

2

Ergeben sich aus vorgelegtem Prozessmaterial konkrete Anhaltspunkte, die der erhobenen Rüge die Grundlage entziehen können, ist der Revisionsführer verpflichtet, hierzu konkreten Vortrag zu leisten und erforderlichenfalls Erkundigungen einzuholen.

3

Der Revisionsverteidiger wird nicht dadurch von seinen Vortragspflichten entbunden, dass er selbst nicht in der Hauptverhandlung anwesend war; er hat bei Zweifeln den Instanzverteidiger zu befragen oder sonstige Aufklärungen zu treffen.

4

Eine ordnungsgemäß durchgeführte Protokollberichtigung führt dazu, dass der berichtige Protokollinhalt als festgestellt gilt; daraus folgt, dass eine in der Hauptverhandlung eingeführte Urkunde prozessordnungsgemäß verwertet worden sein kann.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 344 Abs 2 S 2 StPO§ 261 StPO§ 249 Abs. 2 Satz 3 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 249 Abs. 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Leipzig, 10. Februar 2021, Az: 11 KLs 209 Js 18342/16

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 10. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht habe § 261 StPO verletzt, weil es im Urteil betreffend die Tat 1 der Urteilsgründe eine von ihm stammende schriftliche Erklärung gegenüber dem Handelsregister verwertet habe, die nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei, ist die Verfahrensrüge bereits unzulässig. Denn der Revisionsvortrag ist unvollständig und entspricht damit nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Der Beschwerdeführer trägt vor, dass der Vorsitzende entgegen § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht festgestellt habe, dass die Richter und Schöffen der Strafkammer von der betreffenden Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Verfahrensbeteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Er teilt zudem mit, dass die dritte Seite des Protokolls vom vierten Hauptverhandlungstag wie folgt ende: „Vom Vorsitzenden wird bekannt gegeben, dass die Kammermitglieder vom Wortlaut der Ur-“. Welches Verfahrensgeschehen diesem im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkten unvollständigen Satz zugrunde liegt, teilt der Beschwerdeführer nicht mit, obgleich der Instanzverteidiger das Prozessgeschehen dem Revisionsverteidiger berichtet habe. Dies wäre aber notwendig gewesen, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob der Vorsitzende den auf die Feststellungen im Sinn des § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO hindeutenden Satz abgebrochen hat oder ob es sich lediglich - wie nach dem ordnungsgemäß durchgeführten Protokollberichtigungsverfahren feststeht - um einen Protokollierungsfehler gehandelt hat. Ergeben sich - wie hier - aus dem von der Revision selbst vorgetragenen Protokoll zum Verfahrensablauf konkrete Anhaltspunkte für einen Sachverhalt, welcher der erhobenen Rüge die Grundlage entziehen kann, ist der Beschwerdeführer nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verpflichtet, sich dazu zu verhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2021 − 4 StR 143/21, NStZ 2022, 126 mwN).

Von seinen Vortragspflichten wird der Revisionsverteidiger auch nicht dadurch befreit, dass er selbst nicht in der Hauptverhandlung anwesend war. Denn er wäre angesichts der oben genannten Stelle des (fehlerhaften) Protokolls verpflichtet gewesen, konkrete Erkundigungen über den diesbezüglichen Ablauf der Hauptverhandlung einzuholen (vgl. etwa zum Instanzverteidiger BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13, BGHSt 58, 315, 318).

Die Rüge wäre aber - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - auch unbegründet, weil das Protokoll nach den daran zu stellenden Anforderungen berichtigt wurde (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, BGHSt 51, 298, 316 ff.) und damit feststeht, dass die betreffende Urkunde prozessordnungsgemäß nach § 249 Abs. 2 StGB zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden war.

Cirener Köhler Resch von Häfen Werner