BGH‑Beschluss: Revision wegen Geiselnahme und Täter‑Opfer‑Ausgleich als unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg vom 14.10.2024 wird als unbegründet verworfen. Der Senat stellte fest, dass bei der Nachprüfung keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegen. Fehlerhafte Würdigung eines Täter‑Opfer‑Ausgleichs (§46a StGB) und die unterlassene Erörterung einer möglichen Geiselnahme (§239b StGB) sind nicht revisionsrelevant, da sie den Angeklagten nicht beschweren. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine fehlerhafte Annahme oder Würdigung eines Täter‑Opfer‑Ausgleichs nach §46a StGB rechtfertigt eine Aufhebung nur, wenn hierdurch eine entscheidungserhebliche Beeinflussung der Strafzumessung zugunsten oder zulasten des Angeklagten eingetreten ist.
Die unterlassene Erörterung einer weiteren in Betracht kommenden strafbaren Handlung (z. B. Geiselnahme nach §239b StGB) ist revisionsrechtlich unerheblich, sofern hierdurch keine für den Angeklagten nachteilige Rechtsfehlerhaftigkeit von Schuld oder Strafe entsteht.
Wird die Revision verworfen, trägt der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels und die ihm durch das Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 14. Oktober 2024, Az: 641 KLs 16/24 6500 Js 28/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die rechtsfehlerhafte Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB beschwert den Angeklagten ebenso wenig wie die unterlassene Erörterung einer Strafbarkeit wegen Geiselnahme nach § 239b StGB.
Cirener RiBGH Gericke ist wegenvorrangiger Teilnahme ander Sitzung desRichterdienstgerichts verhindertund kann nicht unterschreiben. Cirener Köhler Resch von Häfen