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BGH·5 StR 332/25·25.09.2025

Revision: Änderung des Schuldspruchs wegen einheitlicher nicht geringer Betäubungsmittelmenge

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte machte gegen ein Urteil wegen zahlreicher Betäubungsmittelstraftaten Revision geltend. Der BGH änderte den Schuldspruch in Fall II.16 dahin, dass der tateinheitliche Besitz einer weiteren Eigenkonsummenge entfällt, da die verschiedenen Eigenkonsum-Mengen wegen der zusammenzurechnenden Wirkstoffmengen als eine nicht geringe Menge zu bewerten sind. Die Rüge einer unzulässigen Verständigung (§257c StPO) blieb ohne Erfolg; das Verständigungsverfahren war zulässig, weil die rechtliche Endbewertung offenblieb. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision insoweit stattgegeben (Änderung des Schuldspruchs in Fall II.16); im Übrigen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Beim gleichzeitigen Besitz unterschiedlicher Betäubungsmittel zum Eigenkonsum ist auf die zusammengefasste Wirkstoffmenge abzustellen; eine nicht geringe (Besitz-)Menge nach §29a Abs.1 Nr.2 BtMG kann damit nur einmal verwirklicht werden.

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Ergeben die zusammenzurechnenden Wirkstoffmengen eine einheitliche nicht geringe Menge, ist eine gesonderte Verurteilung wegen tateinheitlichen Besitzes nach §29 Abs.1 Satz1 Nr.3 BtMG entbehrlich.

3

Verständigungen nach §257c StPO sind unzulässig, soweit sie die abschließende rechtliche Schuldbewertung der Kammer binden; eine Verständigung über einen Strafrahmen ist jedoch zulässig, wenn sie ein glaubhaftes Geständnis voraussetzt und die endgültige rechtliche Würdigung der Kammer offenlässt.

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§265 Abs.1 StPO steht einer nachträglichen Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, sofern der geständige Angeklagte sich nicht wirksamer hätte verteidigen können und keine Gehörsverletzung vorliegt.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG§ 265 Abs. 1 StPO§ 257c Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Flensburg, 6. Februar 2025, Az: VIII KLs 131 Js 8190/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 6. Februar 2025 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.16 der Urteilsgründe des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis und mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist; die Verurteilung wegen tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Vielzahl von Betäubungsmittelstraftaten unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus einer rechtskräftigen früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe angeordnet sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit einer Verfahrensrüge und sachlich-rechtlichen Beanstandungen geführte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils bedarf im Fall II.16 der Urteilsgründe der Änderung.

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a) Nach den getroffenen Feststellungen bezog der Angeklagte von einem Lieferanten am 6. Mai 2022 zum gewinnbringenden Weiterverkauf 4.230 g Amphetamin (Wirkstoffmenge 222,58 g Amphetaminbase) und 6,8 g Kokain (Wirkstoffmenge 5,9 g Cocainhydrochlorid) sowie zum Eigenkonsum weitere 270 g Amphetamin (Wirkstoffmenge 14,2 g Amphetaminbase) und 1,2 g Kokain (Wirkstoffmenge 1,04 g Cocainhydrochlorid). Darüber hinaus erwarb er vom selben Lieferanten insgesamt 373 g Marihuana unterschiedlicher Sorten (insgesamt 56,68 g THC) zum Handeltreiben. Das Landgericht hat die Tat rechtlich als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Amphetamin zum Eigenkonsum), in weiterer Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln (Kokain zum Eigenkonsum) und mit Handeltreiben mit Cannabis gewertet (§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG).

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b) Die Annahme des tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) in Bezug auf 1,2 g Kokain erweist sich als rechtsfehlerhaft. Diese Eigenkonsummenge bildet mit den ebenfalls zum Eigenkonsum bestimmten 270 g Amphetamin, dessen Wirkstoffmenge den Grenzwert der nicht geringen Menge überschreitet, eine einheitliche nicht geringe (Besitz-)Menge von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwirklicht der gleichzeitige Besitz unterschiedlicher Betäubungsmittelmengen zum Eigenkonsum den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) nur einmal (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2021 – 6 StR 6/21 Rn. 5; Beschluss vom 15. Juli 2020 – 2 StR 110/20 Rn. 8).

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c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; die Verurteilung wegen tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln entfällt. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

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d) Der Strafausspruch wird, da der Schuldumfang der gleiche bleibt, durch die Schuldspruchänderung nicht berührt.

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2. Die vom Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 257c Abs. 2 StPO hat keinen Erfolg. Mit ihr beanstandet er eine unzulässige Verständigung über den Schuldspruch.

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a) Dem liegt folgendes Geschehen zugrunde:

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Mit der – bis auf wenige, im vorliegenden Zusammenhang nicht relevante Abweichungen – unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 28 Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Cannabis und in weiteren fünf Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, sowie darüber hinaus in zwei Fällen bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, davon in einem Fall in Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Cannabis zur Last gelegt.

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Auf Anregung der Verteidigerin hat das Gericht mit den Verfahrensbeteiligten am ersten Hauptverhandlungstag ein Rechtsgespräch mit dem Ziel einer Verständigung geführt, dessen Inhalt der Vorsitzende anschließend mündlich bekanntgegeben hat. Danach sollte für den Fall eines Geständnisses der verfahrensgegenständlichen Taten dem Angeklagten ein Strafrahmen von sechs bis sieben Jahren zugesichert werden, wobei gegebenenfalls das Verfahren hinsichtlich zweier Taten der Anklage nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt werden und „sich die Strafverfolgung gegebenenfalls auf die das Amphetamin betreffenden Tatvorwürfe beschränken“ sollte. Am nächsten Hauptverhandlungstag haben die Verfahrensbeteiligten einen über das Verständigungsgespräch gefertigten schriftlichen Vermerk bestätigt, der zu Protokoll genommen worden ist. Auszugsweise lautet dessen Inhalt: „Die Staatsanwältin erklärt … [bei] einem Geständnis sei ein Strafrahmen von 6 bis 7 Jahren, ohne ein Geständnis von 7 bis 8 Jahre tat- und schuldangemessen. … Sie gehe zwar davon aus, dass eine bandenmäßige Begehungsweise nachgewiesen werden könne, halte die Rahmen aber auch für angemessen, wenn letzteres nicht der Fall sei. Die Verteidigerin teilt mit, einen Strafrahmen von 6 bis 7 Jahren als angemessen zu erachten. … Der Vorsitzende wies darauf hin, als Grundlage für eine Verständigung müssten die Taten durch den Angeklagten – sollte dies den Tatsachen entsprechen – wie angeklagt eingeräumt werden.“ Nach Vernehmung einer Zeugin hat die Strafkammer sodann folgenden Verständigungsvorschlag unterbreitet:

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„Für den Fall, dass die Beweisaufnahme eine bandenmäßige Begehungsweise nicht bestätigt, wird die Kammer gegen den Angeklagten unter Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe durch Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 11.12.2023, keine höhere Gesamtfreiheitsstrafe als 7 Jahre und keine geringere als 6 Jahre verhängen, falls folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Angeklagte legt ein glaubhaftes Geständnis ab und räumt die ihm mit der Anklage der Staatsanwaltschaft vom 10.09.2024 vorgeworfenen Taten in vollem Umfang ein. …“

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Mit diesem Verständigungsvorschlag der Strafkammer haben sich die Verfahrensbeteiligten nach Belehrung (§ 257c Abs. 4 und 5 StPO) einverstanden erklärt. Nach Feststellung, dass die Verständigung mit dem mitgeteilten Inhalt zustande gekommen ist, hat der Angeklagte mittels einer Verteidigererklärung ein Geständnis abgegeben. Letztlich hat ihn das Landgericht nicht wegen bandenmäßig begangener Taten, sondern im Wesentlichen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt.

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b) Das Landgericht hat den Schuldspruch nicht entgegen § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO zum Gegenstand der Verständigung gemacht.

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aa) Grundlage der Verständigung war allein ein „glaubhaftes Geständnis“, durch das der Angeklagte die ihm mit der zugelassenen Anklage zur Last gelegten Taten „in vollem Umfang“ einräumen sollte. Die erforderliche abschließende rechtliche Wertung durch das Landgericht, ob unter Berücksichtigung des Geständnisses und der weiteren Beweisergebnisse eine bandenmäßige Tatbegehung anzunehmen sein würde, blieb hiervon unberührt und war nicht Bestandteil der Verständigung. Dies wird durch den vom Beschwerdeführer mitgeteilten Inhalt des Vorgesprächs bestätigt, wonach Basis des sowohl von der Vertreterin der Staatsanwaltschaft als auch der Verteidigerin des Angeklagten als angemessen erachteten Strafrahmens von sechs bis sieben Jahren ein „den Tatsachen entsprechendes“ Geständnis der „Taten … wie angeklagt“ sei. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von den Konstellationen, in denen eine Verständigung über den Schuldspruch einer bandenmäßigen Begehung angenommen wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. März 2011 – 1 StR 52/11, NJW 2011, 1526; vom 16. März 2011 – 1 StR 60/11 Rn. 3).

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bb) Soweit im Verständigungsvorschlag der Strafkammer formuliert ist, dass die Zusage des Strafrahmens von sechs bis sieben Jahren davon abhängig sein soll, dass „die Beweisaufnahme eine bandenmäßige Begehungsweise nicht bestätigt“, liegt hierin weder ein Widerspruch noch eine unzulässige Umgehung des Verbots der Verständigung über den Schuldspruch. Vielmehr hat die Strafkammer lediglich in einer rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden, transparenten und kommunikativen Verhandlungsführung (vgl. BGH, Urteil vom 2. September 2020 – 5 StR 630/19, NStZ 2020, 749, 751) vorab offengelegt, unter welchen Umständen aus ihrer Sicht eine Bindung an die Verständigung entfallen würde (§ 257c Abs. 4 Satz 1 StPO). Diese Vorgehensweise entspricht damit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168 Rn. 112). Es handelt sich mithin lediglich um einen Hinweis und nicht – sollte die Angriffsrichtung der Rüge überhaupt hierauf abzielen – um eine „bedingte Verständigung“ (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2019 – 4 StR 477/18 Rn. 12).

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