Themis
Anmelden
BGH·5 StR 332/22·09.11.2022

Revision gegen BtMG-Verurteilung wegen MDMB-4en-PINACA verworfen

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrecht (Revision)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bremen wurde als unbegründet verworfen; die Nachprüfung ergab keine zu seinen Gunsten wirkenden Rechtsfehler. Strittig war die Bewertung der Menge der Droge MDMB-4en-PINACA als „nicht geringe Menge“ nach § 29a BtMG bei fehlenden gesicherten Dosis- und Konsumdaten. Der BGH billigt die vom Landgericht vorgenommene Vergleichsbetrachtung mit verwandten Wirkstoffen als nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bremen als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zugunsten der Gegenpartei

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2

Bei neu aufgenommenen synthetischen Stoffen ohne gesicherte Erkenntnisse über gefährliche oder tödliche Dosen sowie Konsumverhalten kann zur Bestimmung der nicht geringen Menge ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen herangezogen werden.

3

Hat das Tatgericht eine solche Vergleichsprüfung vorgenommen und diese nachvollziehbar begründet, ist die Rechtsmittelinstanz an deren Würdigung gebunden, soweit kein Rechtsfehler aufgedeckt wird.

4

Die Kosten des Rechtsmittels hat der unterlegene Beschwerdeführer zu tragen.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 BtMG§ 29a BtMG§ 32. BtMÄndV

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 20. April 2022, Az: 3 KLs 23/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20. April 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich mit Blick auf die Neuaufnahme der Substanz MDMB-4en-PINACA in Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG (vgl. 32. BtMÄndV vom 18. Mai 2021, BGBl. I 1096) im Ergebnis entnehmen, dass gesicherte Erkenntnisse über die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs ebenso wie zum Konsumverhalten fehlen. Bei der Bestimmung des Wertes der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a BtMG kam es damit entscheidend auf einen Vergleich mit verwandten Wirkstoffen an (vgl. zum Maßstab BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13 Rn. 35, BGHSt 60, 134, 136 f.). Diesen hat das Landgericht angestellt und nachvollziehbar begründet.

Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen