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BGH·5 StR 332/17·11.10.2017

Einfuhr von Betäubungsmitteln: Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei der Bestellung von Betäubungsmitteln

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtTäterschaft und TeilnahmeTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte bestellte aus den Niederlanden MDMA und ließ die Lieferung an seine Wohnung adressieren; das Paket wurde vom Zoll beschlagnahmt. Der BGH änderte den Schuldspruch von mittäterschaftlicher Einfuhr in Anstiftung zur Einfuhr und zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Die Feststellungen begründen keine Tatherrschaft, wohl aber eine Anstiftung. Die Strafe bleibt unverändert.

Ausgang: Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs: Verurteilung wegen Anstiftung statt mittäterschaftlicher Einfuhr; übrige Rüge abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme von (Mit-)Täterschaft ist Tatherrschaft erforderlich; bloße Bestellung und Abstimmung des Versands begründen regelmäßig keine Tatherrschaft.

2

Das Bestellen von Betäubungsmitteln und die Absprache über deren Versendung können eine Anstiftung zur Einfuhr und zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln begründen, wenn dadurch ein Dritter zur Tat veranlasst wird.

3

Eine Änderung der rechtlichen Würdigung durch das Revisionsgericht ist nicht durch § 265 StPO ausgeschlossen, wenn der Verurteilte sich nicht anders hätte verteidigen können.

4

Eine Umqualifizierung von Täterschaft zu Teilnahme rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine mildere Strafzumessung, wenn nicht feststeht, dass das Tatgericht bei richtiger rechtlicher Bewertung eine geringere Strafe verhängt hätte.

Relevante Normen
§ 30 Abs 1 Nr 4 BtMG§ 26 StGB§ 265 StPO§ 30 Abs. 1 BtMG

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 15. März 2017, Az: 533 KLs 19/16

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. März 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (unerlaubter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit (unerlaubtem) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und einen Bargeldbetrag für verfallen erklärt. Die Revision des Angeklagten führt nur zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung.

2

Der Schuldspruch wegen mittäterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann nicht bestehen bleiben.

3

Nach den Feststellungen bestellte der Angeklagte bei einem unbekannten Lieferanten in den Niederlanden ca. 1 kg MDMA, das „absprachegemäß“ an die Adresse seiner Wohnung gesandt wurde, wobei der allein auf dem Klingelschild ausgewiesene Name der Hauptmieterin angegeben war. Das Paket wurde, „wie zwischen dem Lieferanten und dem Angeklagten vereinbart“, in den Niederlanden beim Paketdienst UPS aufgegeben und von diesem nach Deutschland befördert, wo die Drogen im Rahmen einer Zollkontrolle beschlagnahmt wurden.

4

Diese Umstände allein tragen die Annahme einer vom Angeklagten in (Mit-)Täterschaft begangenen Einfuhr der Drogen nicht, da sie keine Tatherrschaft des Angeklagten begründen (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14, StV 2015, 633 und vom 2. Juni 2015 - 4 StR 144/15, NStZ-RR 2016, 316). Sie belegen jedoch eine Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Senat nimmt daher eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs vor. Paragraph 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

5

Die Strafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht die gemäß § 26 StGB ebenfalls dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zu entnehmende Strafe geringer als im angefochtenen Urteil bemessen hätte.

MutzbauerSchneiderMosbacher
SanderKönig