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BGH·5 StR 331/11·14.09.2011

Strafurteil: Ersetzung der Unterschrift des wegen Urlaubs verhinderten Beisitzers trotz Urlaubsendes vor Fristablauf

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte E. erhielt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des LG Berlin. Die Revisionen der Angeklagten wurden nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen. Die Verfahrensrüge (§338 Nr.7 StPO) war zulässig, aber unbegründet; ein Abwarten der Rückkehr eines urlaubsverhinderten Beisitzers vor Ablauf der Höchstfrist war nicht geboten. Handschriftliche Änderungen des Vorsitzenden begründen keinen tragfähigen Rückschluss auf besonderen Beratungsbedarf.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; Wiedereinsetzung zur Begründungsfrist gewährt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, wenn die Fristversäumnis entschuldbar ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung vorliegen.

2

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen lassen.

3

Die Verfahrensrüge nach §338 Nr.7 StPO ist zwar zulässig, bleibt aber unbegründet, wenn kein ersichtlicher Beurteilungsfehler dargelegt wird.

4

Die bloße Annahme eines besonderen Beratungsbedarfs aus handschriftlichen Änderungen des Vorsitzenden rechtfertigt nicht, auf die Rückkehr eines wegen Urlaubs verhinderten Beisitzers vor Ablauf der in §275 Abs.1 Satz 2 StPO gesetzten Höchstfrist zu warten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 275 Abs 1 S 2 StPO§ 275 Abs 2 S 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 338 Nr. 7 StPO§ 275 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 14. März 2011, Az: (503) 4 Op Js 1787/09 KLs (24/10)

Tenor

Dem Angeklagten E. wird Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. März 2011 gewährt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts vom 8. Juni 2011 gegenstandslos.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO ist zulässig, aber unbegründet. Für einen Beurteilungsfehler bei der Entscheidung, nicht auf die Urlaubsrückkehr des nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO verhinderten weiteren Beisitzers vor Ablauf der Höchstfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu warten, ist nichts ersichtlich (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 275 Rn. 21). Ein tragfähiger Rückschluss aus handschriftlichen Änderungen des Vorsitzenden auf einen besonderen Beratungsbedarf für die Fassung der Urteilsgründe ist nicht möglich.

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