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BGH·5 StR 330/18·01.08.2018

Rüge einer fehlerhaften Einführung eines Polizeiberichts in die Hauptverhandlung

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beschwert sich in Revision und sofortiger Beschwerde gegen ein Urteil des LG Hamburg; er rügt u. a. die fehlerhafte Einführung eines Polizeiberichts und die Unterlassung eines Sachverständigengutachtens zu Bohrlochgrößen. Der BGH verwirft die Rechtsmittel als unbegründet. Die Beweisantragsrüge erfüllt nicht die Anforderungen des §344 Abs.2 S.2 StPO, und der Polizeibericht ist trotz fehlender handschriftlicher Unterschrift verwertbar, da der Verfasser erkennbar ist.

Ausgang: Revision und sofortige Beschwerde des Angeklagten als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beweisantragsrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO setzt die Vorlage oder genaue Bezeichnung der für die Begründung erforderlichen Beweismittel voraus; werden etwaige Fotografien oder Tatortberichte nicht vorgelegt, genügt die Rüge den Anforderungen nicht.

2

Für die Verwertbarkeit von Berichten der Strafverfolgungsbehörden i. S. d. § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO ist keine besondere (Unterschrifts-)Form vorgeschrieben; entscheidend ist, dass erkennbar ist, auf wessen Erkenntnissen der Bericht beruht.

3

Ein Bericht gilt nicht als bloßer Entwurf, wenn er durch erkennbare Angaben zum Sachbearbeiter bzw. eine eindeutige Autorennennung Beginn und Ende der Niederschrift kenntlich macht und damit als abschließende Darstellung erkennbar ist.

4

Wird die Revision bzw. die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 256 Abs 1 Nr 5 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 20. Dezember 2017, Az: 2 Ss 64/18

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2017 sowie dessen sofortige Beschwerde gegen die im genannten Urteil getroffene Kostenentscheidung werden als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Beweisantragsrüge betreffend die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens zur Größe der Bohrlöcher genügt auch nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn der Beschwerdeführer legt weder die Fotografien von den Bohrlöchern vor, unter anderem aus denen sich deren Größe ergeben soll, noch die Tatort- und Ermittlungsberichte, auf die - neben den Fotografien - die Strafkammer ihre Feststellungen zur Größe der Bohrlöcher von mindestens 8 mm bis maximal 12 mm gestützt hat (UA S. 45).

2. Mit der Rüge einer fehlerhaften Einführung des Polizeiberichts vom 16. November 2013 in die Hauptverhandlung kann der Angeklagte aus den durch den Generalbundesanwalt genannten Gründen nicht durchdringen. Zwar war der Bericht von dem Polizeibeamten nicht handschriftlich unterzeichnet. Er beginnt jedoch mit dem Aufdruck: „Sachbearbeiter: A. PK“ und endet mit „A. , PK“. Damit ist klar erkennbar, auf wessen Erkenntnissen die in dem Bericht beschriebenen Vorgänge beruhen. Eine besondere (Unterschrifts-)Form der in § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO bezeichneten Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden erfordert die Vorschrift nicht (vgl. LR-Stuckenberg, 26. Aufl., § 256 Rn. 40 mwN). Dass ein bloßer Entwurf in Rede stand, kann ausgeschlossen werden.

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