Revision verworfen – fehlerhafte Feststellung von § 224 Abs.1 Nr.4 StGB berührt Schuldspruch nicht
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Leipzig ein. Das Revisionsgericht verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen zu seinen Gunsten wirkenden Rechtsfehler ergab. Zwar sei die Feststellung der Verwirklichung von § 224 Abs.1 Nr.4 StGB rechtsfehlerhaft (Anwesenheit am Tatort fehlte), der Schuldspruch bleibt jedoch wegen tragfähiger Alternativfeststellungen bestehen; der Strafausspruch ist wegen der Bestimmung des Strafrahmens durch § 306a Abs.1 StGB nicht zu beanstanden.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Leipzig als unbegründet verworfen; Feststellung zu § 224 Abs.1 Nr.4 StGB rechtsfehlerhaft, Schuldspruch und Strafausspruch unberührt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt.
Die Verwirklichung einer konkreten Tatbestandsalternative setzt das Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen voraus; fehlt es hieran, ist die entsprechende Feststellung rechtsfehlerhaft.
Erweist sich eine Tatbestandsfeststellung einer Alternative als rechtsfehlerhaft, genügt dies nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs, wenn der Schuldspruch auf anderen, tragfähigen Tatbestandsalternativen ruht.
Wenn der Strafrahmen durch eine andere Norm bestimmt wird, berührt die Mitverwirklichung mehrerer Tatbestandsalternativen einer Vorschrift die Strafzumessung nicht zuungunsten des Angeklagten, sofern dies nicht erfolgt ist.
Wird die Revision verworfen, sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Leipzig, 7. Februar 2024, Az: 8 KLs 306 Js 51997/20
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 7. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass das Landgericht von der Verwirklichung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausgegangen ist, erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte zu keiner Zeit am Tatort war. Den Schuldspruch betrifft dies allerdings nicht, weil dieser zutreffend auf die Verwirklichung der Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StGB gestützt werden konnte. Der Strafausspruch wird von dem Rechtsfehler nicht berührt, weil sich der Strafrahmen nach § 306a Abs. 1 StGB richtet und die Verwirklichung mehrerer Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 StGB nicht zuungunsten des Angeklagten in die Strafzumessung eingestellt worden ist.
Cirener Gericke Köhler
von Häfen Werner