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BGH·5 StR 326/23·28.01.2025

Feststellung einer Pauschvergütung für den Nebenklägerbeistand im Revisionsverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der gerichtlich bestellte Beistand des Nebenklägers beantragt im Revisionsverfahren die Feststellung einer Pauschvergütung wegen besonderen Umfangs und Schwierigkeit der Tätigkeit. Streitpunkt ist, ob die gesetzlichen Gebühren nach Nr. 4130, 4132 VV RVG unzumutbar sind und eine Pauschvergütung nach § 51 Abs. 1 RVG festgestellt werden kann. Der Senat erkennt eine Pauschgebühr von 2.137 Euro zuzüglich Auslagenpauschale, Abwesenheitsgeldern und USt an und begründet dies mit dem Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeiten; die Festlegung der Höhe erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

Ausgang: Antrag des gerichtlich bestellten Nebenklägerbeistands auf Feststellung einer Pauschvergütung von 2.137 Euro nebst Auslagenpauschale und Abwesenheitsgeldern stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG hat ein gerichtlich bestellter Anwalt Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tretenden Pauschgebühr, wenn die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit nicht zumutbar sind.

2

Die Höhe der Pauschgebühr ist durch das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen festzustellen; dabei sind Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit maßgebliche Kriterien.

3

Bei der Bemessung der Pauschgebühr kann das Gericht die üblichen gesetzlichen Gebührentatbestände (z. B. Verfahrensgebühr, Terminsgebühren nach Nr. 4130 und 4132 VV RVG) als Orientierung heranziehen, um eine sachgerechte Gesamtpauschale zu ermitteln.

4

Die Feststellung einer Pauschgebühr für einen Nebenklägerbeistand im Revisionsverfahren ist auch über den Betrag der gesetzlichen Gebühren hinaus möglich, soweit die besonderen Umstände der Tätigkeit dies rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 Satz 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 21. Oktober 2024, Az: 5 StR 326/23, Beschluss

vorgehend BGH, 20. August 2024, Az: 5 StR 326/23, Urteil

vorgehend BGH, 13. August 2024, Az: 5 StR 326/23, Beschluss

vorgehend BGH, 24. Juli 2024, Az: 5 StR 326/23, Beschluss

vorgehend BGH, 27. Juni 2024, Az: 5 StR 326/23, Beschluss

vorgehend BGH, 5. Juni 2024, Az: 5 StR 326/23, Beschluss

vorgehend LG Itzehoe, 20. Dezember 2022, Az: 3 KLs 315 Js 15865/16 jug

Tenor

Dem Beistand des Nebenklägers G. , N. , steht für das Revisionsverfahren 5 StR 326/23 anstelle der gesetzlichen Gebühren (Nr. 4130 und 4132 VV RVG) eine Pauschvergütung in Höhe von 2.137 Euro zuzüglich Auslagenpauschale und Abwesenheitsgelder sowie Umsatzsteuer zu.

Gründe

1

Der durch Verfügung der Vorsitzenden vom 27. Juni 2024 bestellte Beistand des Nebenklägers G. hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Revisionsverfahren 5 StR 326/23 beantragt, eine Pauschgebühr von insgesamt 2.477 Euro einschließlich Auslagenpauschale und Abwesenheitsgeldern festzustellen. Die Vertreterin der Staatskasse hält die gesetzlichen Gebühren nach Nr. 4130 und 4132 VV RVG in Höhe von maximal 1.141 Euro im vorliegenden Fall nicht für zumutbar; sie hält die beantragte Pauschgebühr von 2.137 Euro zuzüglich der geltend gemachten Auslagenpauschale und Abwesenheitsgelder, mithin einen Betrag von insgesamt 2.477 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für angemessen.

2

Der Senat stellt eine Pauschgebühr von 2.137 Euro fest.

3

Sind die für das Revisionsverfahren gesetzlich vorgesehenen Gebühren eines gerichtlich bestellten Anwalts – wie hier – wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, hat dieser gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühren (hier gemäß Nr. 4130 und 4132 VV RVG) tretenden Pauschgebühr. Die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren hält der Senat in Übereinstimmung mit der Vertreterin der Staatskasse eine Pauschgebühr von 2.137 Euro (Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV RVG in Höhe von 1.221 Euro, Terminsgebühr nach Nr. 4132 VV RVG für zwei Termine in Höhe von insgesamt 916 Euro) für angemessen.

CirenerMosbacherWerner
GerickeResch