Abweisung des Antrags auf englische Übersetzung des BGH-Urteils
KI-Zusammenfassung
Nach dem Urteil des BGH vom 20. August 2024 beantragten vier Nebenkläger die Übersendung einer englischen Übersetzung, da sie kein Deutsch sprechen. Der Senat lehnte den Antrag ab. Ein Übersetzungsanspruch besteht nur, soweit dies zur Ausübung strafprozessualer Rechte erforderlich ist; bei rechtskräftigen BGH-Entscheidungen fehlt dieser Regelungsfall regelmäßig. Es wurden keine Ausnahmegründe dargelegt; die Beratung durch den anwaltlichen Beistand genügt in der Regel.
Ausgang: Antrag der Nebenkläger auf Übersetzung des BGH-Urteils ins Englische als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch eines Nebenklägers auf Übersetzung schriftlicher Unterlagen besteht nur, soweit die Übersetzung zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist (vgl. § 397 Abs. 3 StPO iVm § 187 Abs. 2 GVG).
Bei nicht rechtskräftigen Urteilen ist ein Übersetzungsanspruch regelmäßig anzunehmen; Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden können, begründen diesen Anspruch hingegen in der Regel nicht.
Für Nebenkläger, auch bei Opfern schwerster Gewaltverbrechen, trifft das Gesetz keine abweichende Regelung zugunsten eines weitergehenden Übersetzungsanspruchs.
Der Wunsch der Nebenkläger, ein Urteil im Detail zu verstehen, begründet allein keinen Anspruch auf Übersetzung; die gesetzliche Regelung sieht die Erfüllung dieses Anliegens grundsätzlich durch die Beratung des anwaltlichen Beistands vor.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 20. August 2024, Az: 5 StR 326/23, Urteil
vorgehend BGH, 13. August 2024, Az: 5 StR 326/23, Beschluss
vorgehend BGH, 24. Juli 2024, Az: 5 StR 326/23, Beschluss
vorgehend BGH, 27. Juni 2024, Az: 5 StR 326/23, Beschluss
vorgehend BGH, 5. Juni 2024, Az: 5 StR 326/23, Beschluss
vorgehend LG Itzehoe, 20. Dezember 2022, Az: 3 KLs 315 Js 15865/16 jug
nachgehend BGH, 28. Januar 2025, Az: 5 StR 326/23, Beschluss
Tenor
Der Antrag der Nebenkläger L. , M. , S. und Si. , das Urteil des Senats vom 20. August 2024 in die englische Sprache übersetzen zu lassen, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Senat hat mit Urteil vom 20. August 2024 die Revision der Angeklagten gegen ihre Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord in 10.505 Fällen und zum versuchten Mord in fünf Fällen durch das Landgericht Itzehoe verworfen. Nach Bekanntgabe der schriftlichen Urteilsgründe hat der anwaltliche Beistand der Nebenkläger L. , M. , S. und Si. mit Schriftsatz vom 30. September 2024 für diese die Übersendung einer englischen Übersetzung des Urteils beantragt, da diese kein Deutsch sprächen.
II.
Der Antrag ist abzulehnen. Nach § 397 Abs. 3 StPO iVm § 187 Abs. 2 GVG hat ein Nebenkläger Anspruch auf Übersetzung schriftlicher Unterlagen nur, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Dies ist regelmäßig bei nicht rechtskräftigen Urteilen anzunehmen (§ 187 Abs. 2 Satz 1 GVG), nicht aber bei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2018 – 4 StR 51/17; vom 13. September 2018 – 1 StR 320/17). Das Gesetz sieht auch für Opfer schwerster Gewaltverbrechen als Nebenkläger keine abweichende Regelung vor.
Dass hier ausnahmsweise eine Übersetzung des Senatsurteils zur Wahrung strafprozessualer Rechte erforderlich sein könnte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Rechtsauffassung des Nebenklagevertreters, wonach sich ein Anspruch aus dem Wunsch der Nebenkläger herleite, die Entscheidung im Detail zu verstehen und nachzuvollziehen, findet im Gesetz keine Stütze. Dieses geht in § 397 Abs. 3 StPO iVm § 187 Abs. 2 Satz 4 und 5 GVG vielmehr davon aus, dass das verständliche Anliegen der Nebenkläger mittels Beratung durch den anwaltlichen Beistand zu erfüllen ist (vgl. für den Verteidiger BT-Drucks. 17/12578, S. 12).
| Cirener | |