Zulassung von Ton‑ und Bildaufnahmen bei Urteilsverkündung (§169 Abs.3 GVG)
KI-Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof hat für die Verkündung der Entscheidung am 20. August 2024 Ton‑, Fernseh‑ und Filmaufnahmen zur öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung zugelassen. Entscheidend war das besondere öffentliche Interesse an der Übertragung; entgegenstehende Belange wurden nicht geltend gemacht oder waren nicht ersichtlich. Die Zulassung erfolgt unter den auf der BGH‑Homepage veröffentlichten Akkreditierungsbedingungen; Aufnahmen vor Beginn und außerhalb der Verkündung bleiben sitzungspolizeilich geregelt.
Ausgang: Zulassung von Ton‑ und Bildaufnahmen bei der Urteilsverkündung aus Gründen des besonderen öffentlichen Interesses stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht in besonderen Fällen Ton‑, Fernseh‑ und Filmaufnahmen zur öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung seines Inhalts zulassen.
Ein besonderes öffentliches Interesse an der Übertragung begründet einen maßgeblichen Ermessenstatbestand für die Zulassung von Aufnahmen bei der Verkündung von Entscheidungen.
Stehen keine gegenläufigen Belange zur Zulassung entgegen und sind solche nicht geltend gemacht oder ersichtlich, spricht dies für die Zulassung von Aufnahmen.
Die Zulassung kann an Bedingungen (z. B. Akkreditierung) geknüpft werden; Foto‑, Bild‑, Fernseh‑ und Tonaufnahmen vor Beginn der Hauptverhandlung und außerhalb der Verkündung bleiben im Rahmen sitzungspolizeilicher Anordnungen unberührt.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 24. Juli 2024, Az: 5 StR 326/23, Beschluss
vorgehend BGH, 27. Juni 2024, Az: 5 StR 326/23, Beschluss
vorgehend BGH, 5. Juni 2024, Az: 5 StR 326/23, Beschluss
vorgehend LG Itzehoe, 20. Dezember 2022, Az: 3 KLs 315 Js 15865/16 jug, Urteil
nachgehend BGH, 20. August 2024, Az: 5 StR 326/23, Urteil
nachgehend BGH, 21. Oktober 2024, Az: 5 StR 326/23, Beschluss
nachgehend BGH, 28. Januar 2025, Az: 5 StR 326/23, Beschluss
Tenor
Bei der Verkündung der Entscheidung am 20. August 2024 werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zugelassen.
Es gelten die auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlichten Akkreditierungsbedingungen. Den Anweisungen des Gerichtspersonals ist Folge zu leisten.
Gründe
Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Hier besteht an einer Ton- und Bildübertragung der Urteilsverkündung ein besonderes öffentliches Interesse. Gegenläufige Belange sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Foto-, Bild-, Fernseh- und Tonaufnahmen vor Beginn der Hauptverhandlung und außerhalb der Verkündung der Entscheidung bleiben unberührt und sind im Rahmen der sitzungspolizeilichen Anordnung zulässig.
| Cirener | Mosbacher | Werner | |||
| Gericke | Resch |