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BGH·5 StR 326/23·24.07.2024

Hauptverhandlung in Strafsachen: Zulässigkeit der Tonaufzeichnung der Verhandlung über die Revision einer ehemaligen Zivilangestellten in einem Konzentrationslager

VerfahrensrechtStrafprozessrechtGerichtsaufzeichnungen/ProtokollrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Gericht hat die Tonaufnahme der Revisionshauptverhandlung gegen eine ehemalige Zivilangestellte in einem Konzentrationslager zugelassen. Zu prüfen war, ob das Verfahren nach §169 Abs.2 GVG eine herausragende zeitgeschichtliche Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland hat. Der Senat bejahte dies wegen der Aufarbeitung der Konzentrationslagerverbrechen und stützte sich auf die Einschätzung des Bundesarchivs. Die Entscheidung beruht auf Ermessen und der Erwartung bleibenden historischen Werts.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Tonaufnahme der Revisionshauptverhandlung wegen herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §169 Abs.2 Satz1 GVG kann das Gericht Tonaufnahmen zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken zulassen, wenn das Verfahren eine herausragende zeitgeschichtliche Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland aufweist.

2

Eine herausragende zeitgeschichtliche Bedeutung liegt insbesondere vor, wenn Vorgänge von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung berührt werden und ein großes überregionales Öffentlichkeitsinteresse besteht, das voraussichtlich auch künftige Generationen betrifft.

3

Die Zulassung der Aufzeichnung erfolgt im Ermessen des Gerichts; bei der Ermessensausübung sind die zu erwartende bleibende Bedeutung der Aufzeichnung (§169 Abs.2 Satz4 GVG, §3 BArchG) und sachverständige Einschätzungen, etwa des Bundesarchivs, zu berücksichtigen.

4

Verfahren über Straftaten in Konzentrationslagern und die Erörterung der möglichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Zivilangestellten können eine derartige herausragende zeitgeschichtliche Bedeutung begründen, die Tonaufnahmen rechtfertigt.

Relevante Normen
§ 169 Abs 2 S 1 GVG§ 169 Abs 2 S 4 GVG§ 3 BArchG§ 27 StGB§ 211 StGB§ 169 Abs. 2 Satz 1 GVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 27. Juni 2024, Az: 5 StR 326/23, Beschluss

vorgehend BGH, 5. Juni 2024, Az: 5 StR 326/23, Beschluss

vorgehend LG Itzehoe, 20. Dezember 2022, Az: 3 KLs 315 Js 15865/16 jug

nachgehend BGH, 13. August 2024, Az: 5 StR 326/23, Beschluss

nachgehend BGH, 20. August 2024, Az: 5 StR 326/23, Urteil

nachgehend BGH, 21. Oktober 2024, Az: 5 StR 326/23, Beschluss

nachgehend BGH, 28. Januar 2025, Az: 5 StR 326/23, Beschluss

Tenor

Die Tonaufnahme der Revisionshauptverhandlung am 31. Juli 2024 wird zugelassen.

Gründe

1

Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 GVG kann das Gericht Tonaufnahmen der Verhandlung zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken zulassen, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Eine solche Bedeutung kann Verfahren zukommen, die Vorgänge von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung berühren; insbesondere dann, wenn sich hierzu ein besonders großes und überregionales öffentliches Interesse zeigt, von dem zu erwarten ist, dass sich dies auch noch auf künftige Generationen erstrecken wird, oder die Aufklärung gerade der Nachwelt über Einzelheiten von gerichtlich aufgearbeiteten Geschehnissen für bedeutsam gehalten wird. Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts (vgl. BT-Drucks. 18/10144, S. 27 f.).

2

Die Tonaufzeichnung der Verhandlung über die Revision einer ehemaligen Zivilangestellten im Konzentrationslager S. ist danach zuzulassen. Die gerichtliche Aufarbeitung der in den Konzentrationslagern begangenen Verbrechen und die für die Revisionshauptverhandlung zu erwartende Erörterung einer möglichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Zivilangestellten sind von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung. Das vom Senat zur Vorbereitung seiner Entscheidung eingebundene Bundesarchiv (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/10144, S. 28) teilt die Auffassung, dass einer Aufzeichnung deshalb bleibender Wert (§ 169 Abs. 2 Satz 4 GVG, § 3 BArchG) zukommt. Auch das Landgericht hatte die Aufzeichnung angeordnet.

CirenerKöhlerWerner
GerickeResch