Beschluss: Reiseerforderlichkeit der nach §397a StPO bestellten Nebenklägervertreterin festgestellt
KI-Zusammenfassung
Die nach §397a Abs.1 StPO bestellte Vertreterin des Nebenklägers beantragte die Feststellung, dass ihre Reise zu dem 96-jährigen Mandanten am 22./23. Juni 2024 erforderlich sei. Der BGH gab dem Antrag nach §46 Abs.2 Satz 1 RVG statt. Die persönliche Besprechung am Aufenthaltsort des hochbetagten Nebenklägers sei zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen und zur Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung erforderlich. Damit ist die Grundlage für die Erstattung der Reisekosten geschaffen.
Ausgang: Antrag der nach §397a StPO bestellten Nebenklägervertreterin auf Feststellung der Reiseerforderlichkeit gemäß §46 Abs.2 RVG stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung der Erforderlichkeit einer Reise ist nach §46 Abs.2 Satz 1 RVG anzuordnen, wenn die persönliche Besprechung zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers erforderlich ist.
Bei nach §397a Abs.1 StPO bestellten Nebenklägervertretern kann die Notwendigkeit einer Reise insbesondere bei gebrechlichen oder hochbetagten Mandanten zur Vorbereitung einer anstehenden Revisionshauptverhandlung gegeben sein.
Für die Beurteilung der Erforderlichkeit sind die persönlichen Umstände des Mandanten und der konkrete Verfahrenszweck maßgeblich; es genügt nicht allein ein formaler Anlass.
Die Feststellung nach §46 Abs.2 RVG schafft die Grundlage für die Erstattung notwendiger Reisekosten der Nebenklägervertretung.
Vorinstanzen
vorgehend LG Itzehoe, 20. Dezember 2022, Az: 3 KLs 315 Js 15865/16 jug, Urteil
nachgehend BGH, 27. Juni 2024, Az: 5 StR 326/23, Beschluss
nachgehend BGH, 24. Juli 2024, Az: 5 StR 326/23, Beschluss
nachgehend BGH, 13. August 2024, Az: 5 StR 326/23, Beschluss
nachgehend BGH, 20. August 2024, Az: 5 StR 326/23, Urteil
nachgehend BGH, 21. Oktober 2024, Az: 5 StR 326/23, Beschluss
nachgehend BGH, 28. Januar 2025, Az: 5 StR 326/23, Beschluss
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin S. aus H. zu ihrem Mandanten nach V. am 22. und 23. Juni 2024 erforderlich ist.
Gründe
Dem Antrag der nach § 397a Abs. 1 StPO bestellten Vertreterin des Nebenklägers K. auf Feststellung der Erforderlichkeit ihrer Reise war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die persönliche Besprechung am Aufenthaltsort des 96-jährigen Nebenklägers ist hier zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Interessen und Rechte, insbesondere zur Vorbereitung der anstehenden Revisionshauptverhandlung, erforderlich (§ 46 Abs. 1 RVG).
| Cirener | Mosbacher | Werner | |||
| Gericke | Resch |