Revision teilweise stattgegeben: Beschränkung auf Raub und gefährliche Körperverletzung, Tenorberichtigung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kiel ein. Der BGH beschränkte aus prozessökonomischen Gründen nach § 154a Abs. 2 StPO das Verfahren im Fall II.6 auf den Vorwurf des Raubes und der gefährlichen Körperverletzung und berichtigte den Tenor dahingehend, dass tateinheitliche gefährliche Körperverletzung vorliegt. Der Rechtsfolgenausspruch blieb unverändert; die übrige Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfahren im Fall II.6 auf Raub und gefährliche Körperverletzung beschränkt und Tenor entsprechend geändert; sonstige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsverfahren kann nach § 154a Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf bestimmte Vorwürfe beschränkt werden.
Eine Beschränkung der Strafverfolgung auf bestimmte Vorwürfe führt zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs in dem betroffenen Fall.
Der Revisionssenat kann den Tenor berichtigen, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass im Tenor ein falscher Tatbestandsbegriff verwendet wurde.
Eine Änderung des Schuldspruchs bedingt nicht zwangsläufig eine Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs, wenn erkennbar ist, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Bewertung und Berücksichtigung strafschärfender Umstände nicht auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kiel, 16. Februar 2023, Az: 7 KLs 561 Js 42788/21
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. Februar 2023 wird
a) das Verfahren im Fall II.6 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Raubes und der gefährlichen Körperverletzung beschränkt;
b) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl, der gemeinschädlichen Sachbeschädigung, der Beleidigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Körperverletzung und Bedrohung sowie der falschen Verdächtigung und der Körperverletzung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten der tateinheitlichen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub und zur versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit „gemeinschaftlichem“ Raub und mit „gemeinschaftlicher“ Körperverletzung (II.6) sowie wegen acht weiterer Straftaten schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
1. Der Senat hat das Verfahren im Fall II.6 der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des Raubes und der gefährlichen Körperverletzung beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO).
Die Beschränkung der Strafverfolgung führt zu einer Änderung des Schuldspruchs im Fall II.6 der Urteilsgründe. Zudem war dieser dahingehend zu korrigieren, als der Angeklagte der tateinheitlichen gefährlichen Körperverletzung schuldig ist. Insoweit hat das Landgericht versehentlich „gemeinschaftliche Körperverletzung“ tenoriert.
Der Rechtsfolgenausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei einer Verurteilung (nur) wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Denn sie hat die Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB entnommen und hierbei eine Vielzahl von straferhöhenden Gesichtspunkten, wie die Motive des Angeklagten (Rache und Demütigungsabsicht), „starke“, abstrakt lebensgefährliche Verletzungen des Opfers (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB), die zusätzliche Erfüllung von zwei weiteren Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 StGB und die erheblichen, teils einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatbegehung unter laufender Bewährung berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2023 – 3 StR 162/23). Die ausgeurteilte tateinheitliche Verwirklichung der Tatbestände des erpresserischen Menschenraubes und der versuchten schweren räuberischen Erpressung als Teilnehmer hat die Strafkammer dagegen nicht strafschärfend herangezogen; die das Tatbild prägende, auf Demütigung des Opfers angelegte Begehungsweise durfte es ihm unabhängig davon anlasten.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Cirener RiBGH Gericke ist imUrlaub und kann nichtunterschreiben. Köhler Cirener Resch von Häfen