Revision verworfen: Kosten- und Adhäsionskosten zu Lasten des Angeklagten
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck und erhob zugleich Kostenbeschwerde. Der BGH prüfte, ob revisionsrechtliche Fehler vorliegen und ob die Kostenentscheidung gesetzeskonform ist. Die Revision wurde als unbegründet verworfen, da keine rechtsfehlerhafte Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten feststellbar war. Die Kostenbeschwerde wurde ebenfalls verworfen; die Kosten einschließlich der durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten trägt der Angeklagte.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kostenbeschwerde verworfen; Kosten einschließlich Adhäsionskosten dem Angeklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt.
Eine Kostenbeschwerde ist unbegründet, wenn die angefochtene Kostenentscheidung den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Die Kosten der Rechtsmittel können dem verurteilten Angeklagten auferlegt werden, einschließlich der durch ein Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Notwendige Auslagen der Neben- oder Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren können erstattet werden, wenn sie durch das Verfahren entstanden und als notwendig anzusehen sind.
Vorinstanzen
vorgehend LG Lübeck, 22. März 2023, Az: 3 Ks 705 Js 64533/20 (2)
vorgehend BGH, 12. Mai 2022, Az: 5 StR 99/22, Beschluss
vorgehend LG Lübeck, 11. November 2021, Az: 1 Ks 705 Js 64533/20
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 22. März 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die Kostenbeschwerde des Angeklagten wird verworfen, weil die Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die der Neben- und der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner