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BGH·5 StR 323/24·10.09.2024

Revision: Anwendung des Konsumcannabisgesetzes und Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Berlin wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH ändert den Schuldspruch in mehreren Fällen, weil Handlungen mit Cannabis unter das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG) fallen, das lex mitior ist. Mangels Ausschließens einer strafmildernden Wirkung hebt der Senat den Gesamtstrafenausspruch auf und verweist zur neuen Entscheidung; zudem wird die Einziehung reduziert.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Schuldsprüche in mehreren Fällen geändert, Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und Einziehung reduziert; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Taten, die abschließend vom Konsumcannabisgesetz (KCanG) erfasst werden, sind nach den Vorschriften des KCanG zu beurteilen, wenn die Neuregelung gegenüber dem bisherigen Recht milder ist (lex mitior).

2

Bei der Revisionsprüfung ist eine nachträglich in Kraft getretene, mildere Strafnorm gemäß § 354a StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen.

3

Kann der Revisionssenat nicht ausschließen, dass die Unterinstanz bei Anwendung des milderen Gesetzes zu niedrigeren Strafen gelangt wäre, ist der Strafausspruch, insbesondere der Gesamtstrafenausspruch, aufzuheben und die Sache zur neuen Strafentscheidung zurückzuverweisen; die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

4

Der Umfang der Einziehung kann im Revisionsverfahren überprüft und angepasst werden; der Revisionssenat ist befugt, den Einziehungsbetrag zu reduzieren, soweit die Voraussetzungen oder die Bewertung der Einziehung dies erfordern.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG§ 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG§ 29a Abs. 1 BtMG§ 2 Abs. 3 StGB§ 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 12. Februar 2024, Az: 538 KLs 15/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 12. Februar 2024

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen sowie des Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen schuldig ist,

b) in den Fällen 2, 8, 15 und 21 der Urteilsgründe im Strafausspruch und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben,

c) im Einziehungsausspruch auf 437.436 Euro reduziert.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Schuldspruch bedarf in den Fällen 2, 8, 15 und 21 der Urteilsgründe der Korrektur, weil sich das Handeltreiben in den Fällen 2 und 8 – neben Kokain und Amphetamin – auf Cannabis im Kilogrammbereich und in den Fällen 15 und 21 allein auf Cannabis (jeweils 20 Kilogramm) bezog. Da der Umgang mit Konsumcannabis nunmehr abschließend im Konsumcannabisgesetz (KCanG) geregelt ist, sind die darauf bezogenen Handlungen des Angeklagten allein nach § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG zu bewerten. Dies hat der Senat bei der Revisionsentscheidung nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen, weil die Neuregelung im Konsumcannabisgesetz sich hier als milder erweist (§ 354a StPO). Denn das Landgericht hat die Strafen in allen Fällen dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht, während § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren androht. Der Senat hat den Schuldspruch daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO geändert.

3

Der Strafausspruch kann in den betreffenden Fällen nicht bestehen bleiben, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei der Anwendung des Konsumcannabisgesetzes zu niedrigeren Strafen gelangt wäre. Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

4

Die Einziehungsentscheidung ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts um 6.500 Euro zu reduzieren.

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