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BGH·5 StR 3/23·26.04.2023

Rücktritt vom Versuch einer gefährlichen Körperverletzung durch einen Ladendieb

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVersuch und RücktrittTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte entwendete Ware und fuhr mit dem Auto rückwärts, wobei er eine Ladendetektivin gefährdete. Das Landgericht verurteilte ihn wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung. Der BGH hat die Verurteilung insoweit geändert und festgestellt, dass der Angeklagte strafbefreiend vom unbeendeten Versuch der gefährlichen Körperverletzung zurückgetreten ist; deshalb wurde der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung über Strafe zurückverwiesen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Rücktritt vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung anerkannt, Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung über Strafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch liegt vor, wenn der Täter die bloße Aufgabe der Tatausführung erklärt und damit die weitere Durchführung des Angriffs aufgibt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB).

2

Das Erreichen eines außertatbestandlichen Zwecks (z. B. Sicherung der Beute) steht der Strafbefreiung wegen Rücktritts nicht entgegen, wenn der Täter die Tatausführung aufgibt.

3

Ergibt die Korrektur der rechtlichen Würdigung, dass eine zur Strafschärfung verwertete Tat wegfällt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 337 Abs. 1 StPO).

4

Eine berichtigende Änderung des Schuldspruchs durch den Revisionssenat kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO erfolgen, wenn sich aus den rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen eine andere rechtliche Bewertung ergibt.

Relevante Normen
§ 22 StGB§ 24 Abs 1 S 1 Alt 1 StGB§ 224 Abs 1 StGB§ 252 StGB§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Dresden, 9. November 2022, Az: 16 KLs 386 Js 35965/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 9. November 2022

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts entwendete der Angeklagte in einem Baumarkt Artikel im Wert von knapp 40 Euro und ging mit dem Diebesgut zu seinem vor dem Geschäft geparkten Auto. Die Ladendetektivin, die den Diebstahl beobachtet hatte und dem Angeklagten zum Parkplatz gefolgt war, forderte ihn auf, die Gegenstände herauszugeben. Anstatt der Forderung nachzukommen, stieg der Angeklagte in seinen Wagen und startete den Motor. Obwohl sie in der geöffneten Fahrertür stand, fuhr er rückwärts aus der Parkbucht. Die Detektivin musste zur Seite ausweichen, um nicht von der Fahrertür des Autos getroffen zu werden. Der Angeklagte nahm billigend in Kauf, dass sie durch sein Fahrmanöver hätte verletzt werden können. Er wollte dadurch erreichen, mit dem Diebesgut flüchten zu können, um sich im Besitz der Gegenstände zu erhalten.

3

2. Die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn das Landgericht hat übersehen, dass der Angeklagte strafbefreiend von dem Versuch zurückgetreten ist.

4

Nach den Urteilsfeststellungen hätte der Angeklagte seinen Angriff mit dem Auto auf die - für ihn ersichtlich unverletzt gebliebene - Ladendetektivin ohne zeitliche Zäsur fortsetzen können. Es liegt mithin ein unbeendeter Versuch vor, von dem der Angeklagte gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB durch die bloße Aufgabe der Tatausführung strafbefreiend zurücktreten konnte; dass er mit dem (unbeendeten) Versuch der gefährlichen Körperverletzung sein insoweit außertatbestandliches Ziel (Sicherung der Diebesbeute) erreicht hat, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 230 ff.).

5

Der Senat schließt aus, dass insofern weitergehende Feststellungen getroffen werden können. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts hat er den Schuldspruch daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert.

6

3. Der Wegfall der Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Da das Landgericht die tateinheitliche Verwirklichung des versuchten Körperverletzungsdelikts strafschärfend verwertet hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung eine niedrigere Strafe verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).

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