Revision teilweise erfolgreich – Einziehung 200.000 € aufgehoben, 126.000 € angeordnet
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH verwirft die Revision überwiegend, nimmt jedoch die Einziehung von 200.000 € zurück und ordnet stattdessen die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 126.000 € an. Begründet wird dies damit, dass 200.000 € Tatmittel (§ 74 StGB) und nicht Taterträge sind und außerdem ein Rechenfehler bei der Ertragsberechnung vorlag, der wegen des tatbezogenen Verschlechterungsverbots nicht mit den aufgehobenen Einziehungsbeträgen verrechnet werden durfte.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise erfolgreich: Einziehung von 200.000 € aufgehoben, Einziehung von 126.000 € angeordnet; sonstige Rügen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Beträge, die als Tatmittel im Sinne des § 74 StGB einzuordnen sind, gelten nicht als Taterträge nach § 73 StGB und sind daher nicht nach § 73 StGB einzuziehen, § 74 Abs. 3 StGB steht der Einziehung entgegen.
Bei der Berechnung des einzuziehenden Wertes von Taterträgen sind Erlöse tatbezogen zuzuordnen; Rechenfehler sind zu berichtigen, doch ist eine tatübergreifende Verrechnung mit rechtsfehlerhaft eingezogenen Beträgen unzulässig, wenn die fehlerhafte Zuordnung zu einzelnen Taten nicht feststellbar ist.
Das tatbezogene Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verhindert, dass der Angeklagte durch revisionsgerichtliche Korrekturen in tatübergreifender Weise verschlechtert wird; Korrekturen müssen tatbezogen erfolgen.
Bei nicht unerheblichem Teilerfolg eines Rechtsmittels kommt nach § 473 Abs. 4 StPO eine auf den Teilerfolg abgestellte Kostenverteilung in Betracht; es kann unbillig sein, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 14. Dezember 2021, Az: 628 Kls 17/20
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Dezember 2021 wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 126.000 Euro angeordnet wird. Die weitergehende Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 200.000 Euro entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ausgenommen davon sind die auf die Einziehung entfallenden notwendigen Auslagen des Angeklagten, diese trägt er zu 2/5, zu 3/5 fallen sie der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des – mit Blick auf die die unkomplizierte Beweis- und Verfahrenslage (umfassende geständige Einlassungen des Angeklagten und des Nichtrevidenten nach Abschluss einer Verständigung) unnötig breit gefassten – Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch sowie zum Ausspruch über die Einziehung von Betäubungs- und Tatmitteln keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hält jedoch revisionsgerichtlicher Überprüfung nur teilweise stand.
a) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift – dem Revisionsvorbringen folgend – zutreffend ausgeführt hat, handelte es sich bei den insgesamt 200.000 Euro, die der Angeklagte in den Fällen 9 und 10 der Urteilsgründe von seinen Auftraggebern erhielt und an die Betäubungsmittelverkäufer in Spanien übergab, nicht um Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2011 – 4 StR 25/11 Rn. 5), sondern um Tatmittel gemäß § 74 StGB (Volkmer/Fabricius in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 33 Rn. 152). Ihrer Einziehung beim Angeklagten steht § 74 Abs. 3 StGB indes entgegen.
b) Bei der Berechnung der bei dem Angeklagten nach § 73 Abs. 1 StGB grundsätzlich einzuziehenden Erträge ist dem Landgericht ein Fehler in Höhe von 37.500 Euro unterlaufen. Denn aus den Taten in den Fällen 2 bis 4 und 6 bis 9 der Urteilsgründe errechnen sich bei der festgestellten Gesamthandelsmenge von 800 Kilogramm und einem Ertrag in Höhe von 200 Euro pro Kilogramm Erlöse in Höhe von 160.000 Euro; hinzu kommen die festgestellten Erlöse aus den Taten in den Fällen 1 und 5 der Urteilsgründe. Insgesamt ergibt sich ein Gesamtertrag in Höhe von 163.500 Euro – statt der offenbar angenommenen 126.000 Euro.
c) Der Rechenfehler kann indes nicht dergestalt korrigiert werden, dass der Fehlbetrag mit den in den Fällen 9 und 10 der Urteilsgründe rechtsfehlerhaft eingezogenen 200.000 Euro verrechnet wird. Zwar muss ein derartiges Rechenversehen nicht stets einen auf die Revision allein des Angeklagten hin unantastbaren tatbezogenen Vorteil darstellen (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 3 StR 415/21 Rn. 15). Einer Verrechnung mit den in den Fällen 9 und 10 der Urteilsgründe zu Unrecht eingezogenen 200.000 Euro steht hier jedoch das tatbezogene Verschlechterungsverbot aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 3 StR 374/21 Rn. 7 mwN), weil sich aus der – im Gesamtergebnis fehlerhaften – Berechnung des Landgerichts nicht ergibt, bei welchem der Fälle es sich zugunsten des Angeklagten verrechnet hat. Es hatte deshalb tatbezogen bei der Aufhebung der Einziehung in den Fällen 9 und 10 der Urteilsgründe zu verbleiben, so dass der verbleibende Einziehungsbetrag nicht höher als mit 126.000 Euro zu bemessen war.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Aufgrund des den Ausspruch über die Einziehung betreffenden nicht unerheblichen Teilerfolgs wäre es unbillig gewesen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten, zumal da die für die Einziehung anfallenden Anwaltsgebühren zusätzlich entstehen.
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