BGH: Aufhebung erweiterter Einziehung von 33.450 € und Aufhebung bestimmter Einziehungsanordnungen
KI-Zusammenfassung
Der BGH gab der Revision des Angeklagten teilweise statt und hob Einziehungsanordnungen des LG Kiel auf. Aus prozessökonomischen Gründen wurde von der erweiterten Einziehung der sichergestellten Bargeldscheine in Höhe von 900 € abgesehen. Die erweiterte Einziehung von 33.450 € sowie die Einziehung zweier Magazine, eines Holsters und einer UMAREX-Waffe wurden aufgehoben, da konkrete Feststellungen zum Vorhandensein taterzielter Vermögenswerte bzw. zum Bezug der Gegenstände zu den Taten fehlen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Einziehung von 33.450 € und bestimmter Gegenstände aufgehoben, übrige Revision verworfen, Sache zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB setzt voraus, dass sich bei Begehung der Anknüpfungstat im Vermögen des Täters noch Vermögenswerte oder hierfür erlangte Surrogate befinden.
Zur Anordnung der erweiterten Einziehung sind konkrete Feststellungen erforderlich, ob und in welcher Höhe zum Zeitpunkt der Anknüpfungstat taterzielte Guthaben oder surrogatbildende Vermögenswerte vorhanden waren.
Die Einziehung von Tatmitteln nach §§ 33 BtMG, 37 KCanG, 74 StGB erfordert einen hinreichenden Bezug der angeordneten Gegenstände zu den abgeurteilten Taten; fehlt ein solcher Bezug, ist die Einziehungsanordnung aufzuheben.
Aus prozessökonomischen Gründen kann das Gericht von der Durchsetzung oder Anordnung einer (erweiterten) Einziehung Abstand nehmen (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO), sofern dies sachgerecht erscheint.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kiel, 25. März 2025, Az: 13 KLs 593 Js 78148/23
Tenor
1. Von der erweiterten Einziehung von Taterträgen in Höhe von 900 Euro, bestehend aus 15 x 20 Euro- und 12 x 50 Euro-Scheinen, wird abgesehen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 25. März 2025 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten
a) die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 33.450 Euro und
b) die Einziehung folgender Gegenstände angeordnet worden ist:
- 2 Magazine 9 mm „Sig Pro“,
- Pistolenholster schwarz,
- 1 UMAREX Race Gun 4,5 mm ungeladen, .
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozess-ökonomischen Gründen von einer erweiterten Einziehung der am 11. März 2024 sichergestellten Geldscheine abgesehen (vgl. § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO).
2. Die Einziehung von Gegenständen hält im Übrigen der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand; die Anordnung der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 33.450 Euro unterliegt der Aufhebung.
a) Die nach §§ 33 BtMG, 37 KCanG, 74 StGB angeordnete Einziehung von Tatmitteln in Gestalt von zwei Magazinen 9 mm „Sig Pro“, einem schwarzen Pistolenholster und einer Waffe UMAREX (Race Gun 4,5 mm ungeladen, ) ist mit Blick auf die vom Generalbundesanwalt geäußerten Bedenken aufzuheben; bislang ist auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kein hinreichender Bezug dieser Gegenstände zu den abgeurteilten Taten zu entnehmen.
b) Die Anordnung der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 33.450 Euro (§ 73a, § 73c StGB) hat keinen Bestand.
aa) Nach den Feststellungen verwahrte der Angeklagte am 2. November 2023 in seinem Büro zum Handeltreiben etwa 285 g Marihuana (Wirkstoffgehalt ungefähr 17 % THC), circa 247 g Amphetamin (Wirkstoffgehalt etwa 26 % Amphetaminbase), ungefähr 94 g Kokain (Wirkstoffmenge etwa 40 g KHC) und circa 85 g Cannabisharz (Wirkstoffgehalt 0,92 % THC). Im Zeitraum vom Jahr 2021 bis Anfang März 2024 wurden auf einem „BitPanda-Account“ des Angeklagten insgesamt 46.050 Euro eingezahlt, davon entfiel ein Betrag von 12.600 Euro auf Überweisungen des Bruders des Angeklagten. Die übrigen Einzahlungen von 33.450 Euro leistete der Angeklagte aus von ihm mit dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erlangten Geldern.
bb) Diese Feststellungen rechtfertigen die Anordnung der erweiterten Ein-ziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 33.450 Euro (§ 73a, § 73c StGB) nicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 15. April 2025 – 3 ARs 2/25 Rn. 8 mwN, NStZ-RR 2025, 241) setzt diese voraus, dass Vermögenswerte, die der erweiterten Einziehung nach § 73a StGB unterlegen hätten, bei Begehung der Anknüpfungstat entweder gegenständlich oder in Form eines hierfür erlangten Surrogats im Vermögen des Angeklagten noch vorhanden waren.
Zu dieser Voraussetzung hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Dem Urteil lässt sich auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zum Zeitpunkt der Anknüpfungstat am 2. November 2023 ein aus einer rechtswidrigen Tat herrührendes Guthaben auf dem „BitPanda-Account“ zu verzeichnen war.
3. Da insofern noch weitere Feststellungen möglich erscheinen, bedarf der Einziehungsausspruch im Umfang seiner Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die bisherigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); neue Feststellungen, die den bestehenbleibenden nicht widersprechen, sind möglich.
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