Revision wegen Betruges verworfen; Herabsetzung einer Einzelfreiheitsstrafe wegen zu niedriger Schadensfeststellung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein LG-Urteil wegen Betruges in 88 Fällen ein. Der BGH verwirft die Revision überwiegend als unbegründet, nimmt aber in Fall III.12 wegen einer zu hoch angesetzten Schadenshöhe eine Herabsetzung der Einzelfreiheitsstrafe auf die gesetzliche Mindeststrafe vor. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Der Angeklagte trägt die Kosten der Revision.
Ausgang: Revision des Angeklagten überwiegend als unbegründet verworfen; Einzelfreiheitsstrafe in Fall III.12 auf Mindeststrafe reduziert
Abstrakte Rechtssätze
Erweist sich im Revisionsverfahren die vom Landgericht angenommene Schadenshöhe als niedriger als festgestellt, kann der Revisionssenat die hiervon abhängige Einzelfreiheitsstrafe entsprechend auf den gesetzlichen Mindestmaßstab reduzieren, um die Revision zu erledigen (§ 354 Abs. 1 StPO).
Änderungen einzelner Einzelfreiheitsstrafen bleiben ohne Einfluss auf die Gesamtfreiheitsstrafe, soweit die Gesamtstrafe durch die übrigen Einzelfreiheitsstrafen bestimmt wird.
Bei nur geringem Erfolg der Revision kann es nicht unbillig sein, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten, einschließlich der durch ein Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und der notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers (§ 473 Abs. 4 StPO).
Die Mindeststrafe des § 263 Abs. 3 StGB ist anzulegen, wenn die auf der tatsächlichen Schadenshöhe beruhende Strafzumessung eine höhere Einzelfreiheitsstrafe nicht rechtfertigt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 22. März 2023, Az: 504 KLs 27/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. März 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall III.12 der Urteilsgründe die Einzelfreiheitsstrafe auf sechs Monate festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 88 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsanordnung und eine Adhäsionsentscheidung getroffen.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Im Fall III.12 der Urteilsgründe ist das Landgericht von einem 500 Euro übersteigenden Schaden ausgegangen und hat seinem Schema entsprechend eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt. Allerdings beträgt die Schadenshöhe auf der Grundlage der Feststellungen nur 375 Euro. Deswegen hat der Senat die Einzelfreiheitsstrafe in diesem Fall auf die Mindeststrafe des § 263 Abs. 3 StGB festgesetzt, um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO).
Die Abänderung dieser Einzelfreiheitsstrafe lässt die Gesamtstrafe im Hinblick auf die Vielzahl der weiteren von einem Jahr bis zu vier Jahren reichenden Einzelfreiheitsstrafen unberührt.
Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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